Neues aus der Fernwärme

Zur Unzulässigkeit der einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln

Mit Urteil vom 21.03.2019, Az. 6 U 190/17 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zur einseitigen Änderung einer vertraglich mit seinem Kunden vereinbarten Preisänderungsklausel nicht befugt ist. Eine Änderung ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere dann unzulässig, wenn sie ausschließlich mittels einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) erfolgt. Diese Vorgehensweise täuscht Verbraucher über ihre wahren Rechte, ist damit irreführend und verstößt gegen § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Zum Hintergrund: Die Beklagte des diesem Urteil zu Grunde liegenden Verfahrens ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen. Die Belieferungsverträge, die das Unternehmen mit seinen Kunden schloss, enthalten eine Preisänderungsklausel. Aufgrund dieser Klausel beabsichtigte die Beklagte, ihr Preissystem und die Preisänderungsklausel durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Hiergegen hatte ein Verbraucherschutzverband Klage erhoben.

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass Verträge grundsätzlich nur durch übereinstimmende Erklärungen der Vertragspartner geändert werden können. Dies gelte auch hier. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV weiche hiervon nicht ab, sondern enthalte allein die weitere formale Voraussetzung, dass eine Änderung der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werde. So bedürfe es zur Änderung der Preisänderungsklauseln einer vertraglichen Vereinbarung, etwa einer Änderungskündigung. Wenn wegen besonderer Umstände eine kurzfristige Änderung der Kostenstruktur eintritt, sei auch eine außerordentliche Änderungskündigung möglich. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des OLG Frankfurt.

Das OLG Frankfurt hat die Revision beim BGH zugelassen, da die Thematik bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Der Frage, welche Anforderungen an die Änderung von Preisgleitklauseln gestellt werden, kommt eine große praktischen Bedeutung zu. Über den weiteren Fortgang halten wir Sie hier informiert.