Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) in den Startlöchern
BMWi und BMI legen neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor
Das Energieeinsparrecht für Gebäude soll strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht werden. Hierzu ist ein neues Gesetz, das Gebäudeenergiegesetz (GEG), geplant. In § 1 des GEG ist als Zweck der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb festgelegt. Anlass dieser Neuregelung ist die von der EU-Richtlinie 2018/844 (zur Änderung der EU-Richtlinie 2010/31) geforderte Festlegung des energetischen Standards eines sog. „Niedrigstenergiegebäudes“ für Neubauten.
Ein „Niedrigstenergiegebäude“ im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der EU-Richtlinie 2010/31 ist ein Gebäude, das eine sehr hohe, genauer zu bestimmende Gesamtenergieeffizienz (vgl. Anhang 1 der Richtlinie) aufweist. Der fast bei „Null“ liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden. Die vorgelegte Neuregelung soll nun gleich mehrere Gesetze ablösen und deren bisherigen Regelungsgehalt in einem Gesetz zusammenführen und fortschreiben. Zweck dieser Zusammenführung ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung der geltenden Regelungen zur Wärmeenergie im Gebäudesektor. Es soll folglich ein einheitliches Anforderungssystem geschaffen werden.
Für die energetischen Anforderungen an Gebäude sind bisher zwei Regelwerke maßgeblich: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält bau- und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bestimmt, dass bei neuen Gebäuden und bei Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten Umfang zu nutzen sind.
Das Nebeneinander dieser Regelwerke hat in der Praxis immer wieder zu Problemen bei Anwendung und Vollzug geführt. Ursache für die Probleme war, dass beide Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt waren.
Der erste Entwurf für ein GEG wurde bereits im Januar 2017 von den beteiligten Ministerien vorgelegt; konnte jedoch insbesondere wegen starker Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Standards für Niedrigstenergiegebäude nicht umgesetzt werden. Nun liegt ein neuer Entwurf der beiden federführenden Bundesministerien (BMWi und BMI) für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ mit Stand 1.11.2018 vor. Es wird erwartet, dass das Gesetz Mitte 2019 in Kraft tritt.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie sowohl zum 1. Januar 2019 für neue öffentliche Nichtwohngebäude als auch zum 1. Januar 2021 für alle neuen Gebäude in einem Schritt umgesetzt und die erforderliche Regelung des Niedrigstenergiegebäudes getroffen. Die aktuellen energetischen Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude gelten aber unverändert fort.