Neues von den Hauptzollämtern: Änderung bei Einordnung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Hauptzollämter ziehen nun Konsequenzen aus einer Neuregelung in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und fordern Unternehmen auf, eine Erklärung hinsichtlich fremdausgeführter Tätigkeiten in ihrem Produktionsablauf abzugeben.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten gerade flächendeckend Post von ihren Hauptzollämter, in der diese über die neue Zuordnungsregelung des § 15 Abs. 8a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) aufklären. Diese Regelung wurde mit Wirkung von 1. Januar 2018 in die StromStV aufgenommen.
Gemäß § 15 Abs. 8a StromStV werden Unternehmen, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unternehmen beauftragen, nicht mehr als Unternehmen des produzierenden Gewerbes angesehen. Folge ist, dass diese Unternehmen nicht mehr nach §§ 9b oder 10 StromStG entlastungsberechtigt wären. Ursprünglich war es nach den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) für den Status als Unternehmen des produzierenden Gewerbes unerheblich, ob die produzierten Waren selbst verarbeitet oder andere mit der Verarbeitung beauftragt worden sind.
Hintergrund dieser Verschärfung ist, dass „tatsächlich nicht selbst produzierende Unternehmen“ nicht mehr stromsteuerrechtlich begünstigt werden sollen. Nach Begründung des Referentenentwurfs führe die alte Rechtslage zu dem Missstand, dass Unternehmen, die verarbeitende Tätigkeiten auslagern und dabei Eigentümer des Input-Materials bleiben, weiterhin als Unternehmen des produzierenden Gewerbes angesehen wurden.
Diese Vorschrift steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der sog. Converter-Regel des § 15 Abs. 8 StromStV, nach der Unternehmen ohne eigene Warenproduktion, die aber die gewerblichen Schutzrechte and den Produkten besitzen, auch nicht als produzierendes Gewerbe klassifiziert werden. Da viele Unternehmen von dieser weitergehenden Änderung betroffen sein werden, ist es ratsam, frühzeitig eine genaue Prüfung ihrer Unternehmensstrukturen vorzunehmen, um zu bewerten, ob man weiter als Unternehmen des produzierenden Gewerbes gilt.