Neues zum Schätzen im EEG: Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen ihr Grundverständnis zur Schätzbefugnis

Eigenerzeuger, BesAr-Unternehmen und alle, die ihre § 19 StromNEV-Umlage begrenzen lassen, bekommen auf den letzten Metern der Umsetzung des EEG-Messkonzepts Hilfe. Denn die ÜNB haben jetzt geklärt, wann Schätzungen zukünftig ausnahmsweise zulässig bleiben.

Das Grundverständnis zur Schätzbefugnis der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist Pflichtlektüre für alle Eigenerzeuger und BesAr-Nutzer. Sie lässt sich auf der gemeinsamen Homepage der Übertragungsnetzbetreiber hier abrufen. Die wichtigsten Infos:

  • Die ÜNB stellen zunächst klar, dass eine Schätzung zukünftig nur noch zulässig ist, wenn eine messtechnische Abgrenzung
  1. sowohl technisch unmöglich / mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist, als auch
  2. eine Abgrenzung am vorgelagerten Punkt nicht wirtschaftlich zumutbar ist. Diese Doppeltprüfung ist in § 62b EEG angelegt und deshalb keine Überraschung. 
  • Neu ist jedoch, dass die ÜNB für die unbestimmten Rechtsbegriffe „unvertretbarer Aufwand“ und „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ jeweils eine Formel erstellt haben, mit der man hier endlich zu einem eindeutigen Ergebnis kommt. Genau das hat im Markt bislang gefehlt.
  • Für die Berechnung des unvertretbaren Aufwands und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit haben die ÜNB Beispielsfälle in einer Exceltabelle aufbereitet, die Sie hier ganz unten finden. Die Exceltabellen können Unternehmen direkt für ihre eigenen Berechnungen heranziehen – das ist für die Praxis sehr hilfreich.
  • Eine Vereinfachung sehen die ÜNB für sog. exemplarische Messungen (z.B. von Getränkeautomaten) vor:

    Sie nehmen an, dass der unvertretbare Aufwand hierbei im Regelfall gegeben ist. Für den zweiten Prüfungsschritt, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit, muss zwar grundsätzlich eine finanzielle Bewertung vorgenommen werden. Diese Bewertung ist jedoch ebenfalls entbehrlich, wenn die exemplarisch gemessene Strommenge im Verhältnis zur durchmischten Strommenge hinter dem nächsten vorgelagerten Punkt unwesentlich ist. Damit wird eine Berechnung im typischen Fall, der exemplarischen Messung von Getränkeautomaten, meist entbehrlich sein.

Sind Sie unsicher, ob Sie Ihre Drittmengenabgrenzung richtig durchgeführt haben? Zum Gegencheck empfehlen wir Ihnen unser RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden.