Neues zur Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG

Das Informationsschreiben der Generalzolldirektion zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung wurde überarbeitet. Die Zollverwaltung informierte in einer Fachmeldung auf zoll.de über die Aktualisierung des Informationsschreibens zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Darin gibt die Generalzolldirektion einige wichtige Fest- und Rechtsauslegungen der letzten Zeit für die Verwaltungspraxis des Zolls im Zusammenhang mit dieser Steuerbefreiung bekannt.

Insbesondere führte die Generalzolldirektion in Abschnitt II („Rechtliche Vorgaben“) des Informationsschreibens das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2019 (Az.: VII R 10/18) an, in dem klargestellt wurde, dass die Steuerbefreiung im engen Zusammenhang mit der technischen Stromerzeugung gesehen werden muss. Die Steuerbefreiung könne danach nur für solchen Strom gewährt werden, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen werde. Nicht zur Stromerzeugung dienten Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich seien, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme.

Weiter wurde der Abschnitt VI („Stromentnahmen in Anlagen, deren Hauptzweck nicht die Stromerzeugung ist (insb. Müllverbrennungsanlagen)“) grundlegend überarbeitet. Die Problematik bei Müllverbrennungsanlagen, die Strom erzeugen, besteht darin, dass diese zunächst der Entsorgung, Volumenreduzierung und Verwertung von Müll dienen und die Stromerzeugung mittels Einsatz des Mülls als Ersatzbrennstoff nur ein möglicher Nebenzweck darstellen kann. Ist die Stromerzeugung lediglich Nebenzweck, so erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass letztlich (wirtschaftliche) Prozesse begünstigt werden, die eigentlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG lägen, so die Generalzolldirektion. Deshalb stellt sie in dem Informationsschreiben detailliert dar, welche Stromverbräuche der Müllverbrennungsanlage sie als von der Steuerbegünstigung umfasst ansieht.

Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben der Generalzolldirektion. Die Anwendung der in dem Schreiben dargestellten Auslegungsgrundsätze erfolgt grundsätzlich auf alle offenen Sachverhalte.