Neuregelung der Heizkostenverordnung

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung zur Novelle der Heizkostenverordnung (HKVO) beschlossen.

Die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie sollen mit der nun vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung (hier einsehbar) zur Novelle der Heizkostenverordnung in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierbei geht es insbesondere um die Fernablesbarkeit von Messgeräten, die Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway, neue Mitteilungs- und Informationspflichten sowie einem Kürzungsrecht der Nutzer bei Verstößen des Gebäudeeigentümers.

Ursprünglich war die Novellierung der HKVO für Oktober 2020 geplant. Die Umsetzung hat jedoch, unter anderem bedingt durch die Corona-Krise, noch nicht stattgefunden. Stattdessen wird die Umsetzung für das zweite Halbjahr diesen Jahres erwartet.

Relevant wird die HKVO für Gebäude mit mindestens zwei Nutzern und einer gemeinsamen Heizanlage. Wohnungen, die über ein eigenes Heizungssystem verfügen, fallen aus dem Anwendungsbereich heraus. Im Einzelnen sind vor allem folgende Neuerungen relevant:

Sollten messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach dem Inkrafttreten der geänderten HKVO eingebaut werden, müssen diese fernablesbar sein. Bereits vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31. Dezember 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet werden.

Die fernablesbaren Messgeräte bzw. entsprechend nachgerüstete Systeme müssen zudem mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Diese Anforderung beruht darauf, dass eine Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings erreicht werden soll. Die verschiedenen Ausstattungen sollen daher in der Lage sein, Informationen untereinander auszutauschen.

Zudem müssen die fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz anbindbar sein. Auch hierfür gilt: bei Installation der fernablesbaren Ausstattung nach Inkrafttreten der geänderten HKVO muss diese Voraussetzung umgehend erfüllt werden, während für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen eine Übergangsfrist zur Nachrüstung gilt (hier: 31. Dezember 2031).

Die Verordnung sieht zudem neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, trifft beispielsweise die Pflicht, den Nutzern ab dem 1. Januar 2022 monatliche Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch elektronisch erfolgen.

Sollten diese neu eingeführten Installations- und Informationspflichten durch den Gebäudeeigentümer nicht eingehalten werden, darf der Nutzer den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Da sich die Kürzungsrechte der Nutzer bei mehreren Pflichtverstößen schnell summieren können, sollten Gebäudeeigentümer den neuen Pflichten unbedingt nachkommen.