Neuregelung der THG-Quote könnte Elektromobilität, grünen Wasserstoff und fortschrittlichen Biokraftstoff stärken

Am 20.5.2021 hat der Bundestag die Änderung der THG-Quote im BImSchG und die flankierende Änderung der 38. BImSchV beschlossen. Die in der Gesetzesänderung vorgesehene hohe Anrechnung der Elektromobilität lässt auf Aufwind für diese Technologie hoffen. Auch der Anteil fortschrittlicher Biokraftstoffe soll steigen.

Seit dem Jahr 2015 werden erneuerbare Energien im Verkehr mittels der Treibhausgasminderungs-Quote gefördert, vorher gab es seit 2007 die verpflichtende Biokraftstoffquote. Die Treibhausgas-Minderungsquote verpflichtet Unternehmen, die Kraftstoff in Verkehr bringen, die Treibhausgasemissionen ihres gesamten in Verkehr gebrachten Kraftstoffes um einen bestimmten Prozentsatz zu senken, indem sie u.a. erneuerbare Energieerzeugnisse in Verkehr bringen. Damit wurden die Vorgaben der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie 2009/28/EG (RED-Richtlinie) umgesetzt. Diese verpflichtete die Mitgliedsstaaten, im Jahr 2020 mind. 10 % erneuerbare Energien im Verkehr nachweisen zu können. Darüber hinaus bestehen Wechselbeziehungen zwischen der Treibhausgas-Minderungsquote und den Vorgaben der Kraftstoffqualitätsrichtlinie 2009/30/EG (FQD), die für das Jahr 2020 eine Minderung von Treibhausgasemissionen bei Kraftstoffen von mind. 6 % vorschreibt, was durch die Treibhausgas-Minderungsquote erfüllt wurde.

Nachdem die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) neu gefasst wurde, ist nun der verpflichtende Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors (Straße und Schiene) je Mitgliedsstaat auf mindestens 14 % für das Jahr 2030 gestiegen, geplant ist auch ein Minderungspfad. Damit besteht auch der Bedarf nach Anpassung der Regelungen zur Treibhausgas-Minderungsquote im deutschen Recht, bei uns geregelt im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), flankiert von der 38. BImSchV.

Am 20.5.2021 hat der Bundestag nun das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgas-Minderungsquote in einer Fassung mit Änderungen des Umweltausschusses verabschiedet. Hierbei soll auch die 38. BImSchV als konkretisierende Verordnung novelliert werden.

Nach der Neuregelung soll die Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Quote) für Otto- und Dieselkraftstoffe früher und zügiger als noch in den Entwürfen steigen, von bisher 6 % auf 25 % bis 2030. Im Entwurf war noch ein Anstieg auf 22 % bis 2030 vorgesehen. Grund für die Verschärfung ist das ambitionierte Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor bis 2030 auf 32 Prozent zu erhöhen. Die Anhebung erfolgt schrittweise, zum Jahreswechsel 2021/22 steigt die Quote zunächst auf 7 %.

Des Weiteren wird der Anteil von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln auf dem aktuellen Stand gehalten, d.h. die Obergrenze von 4,4 % darf nicht mehr überschritten werden. Dazu gehört auch der Einsatz von Palmöl. Biokraftstoffe aus Palmöl sollen nur noch bis zum Jahr 2023 zur Erfüllung der Quote anrechenbar sein. Der Anteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen (aus Reststoffen und Abfallstoffen wie Stroh und Gülle) soll dagegen bis 2030 auf mindestens 2,6 % steigen. Ebenfalls nur noch begrenzt anrechenbar werden Upstream-Emissionen sein, hier gilt eine Grenze bis zum Jahr 2026. Es soll geprüft werden, ob der Einsatz von Wasserstoff in biogener Qualität ab 2026 in Raffinerien möglich ist. Darüber hinaus fordert der Bundestag die Bundesregierung ausdrücklich auf, sich bei den Verhandlungen zur Änderung der RED-II-Richtlinie dafür stark zu machen, den Einsatz von grünem Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen zu fördern.

Beim Einsatz von Strom in Plug-in-Hybriden und reinen batterieelektrischen Fahrzeugen soll eine Dreifachanrechnung auf die THG-Quote erfolgen, sowohl für Grün- als auch für Graustrom. Es ist möglich, dass die Betreiber von Ladepunkten (z.B. Energieversorger, aber auch Industrieunternehmen oder sogar Privatpersonen) am Quotenhandel teilnehmen. Die Betreiber der Ladepunkte dürften sich über die sich stetig erhöhenden THG-Quoten und auch die verschärften Strafzahlungen bei Nichterfüllung (0,60 € pro kg CO2-Äquivalente) daher freuen, denn sie werden zu einer stark erhöhten Nachfrage nach Ladestrommengen, etwa durch quotenverpflichtete Mineralölunternehmen, führen. Die Ladepunktbetreiber können demnach durch die Vermarktung der an ihrem Ladepunkt bereitgestellten Strommenge Einnahmen generieren. Um den bürokratischen Aufwand, der hiermit einhergeht, abzumildern, will der Gesetzgeber das Pooling mehrerer Anbieter ermöglichen. Hier soll dann z.B. ein Dienstleister das Vermarkten von Ladestrom aus mehreren Quellen übernehmen.

Außerdem wird die Bundesregierung künftig regelmäßig einen Bericht zur Umsetzung der THG-Quote vorlegen.

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgas-Minderungsquote muss nun noch den Bundesrat passieren, bevor es in Kraft treten kann.