Neuregelungen im EEG: EEG-Umlagebelastung auf den Eigenstrom für neue KWK-Anlagen wieder einheitlich bei 40% & Verlängerung der Übergangsfrist für Messkonzepte auch für den Zeitraum vor 2018
Der Bundestag hat nunmehr Vereinfachungen der §§ 61c, 61d EEG beschlossen.
Einheitlich 40% EEG-Umlage auf den Eigenstrom für KWK-Anlagenbetreiber:
Seit 1. Januar 2018 sahen die §§ 61c, 61d EEG eine recht komplexe EEG-Umlagebegrenzung für neue, hocheffiziente KWK-Anlagen vor. Die konkrete EEG-Umlagebegrenzung des Eigenstroms hing insbesondere von der elektrischen Leistung der jeweiligen KWK-Anlage und teilweise von den erreichten Benutzungsstunden/ Jahr ab.
In der vergangenen Woche hat der Bundestag nunmehr Vereinfachungen der §§ 61c, 61d EEG beschlossen.
Laut Gesetzesbegründung sollen die Neuregelungen der §§ 61c, 61d EEG dafür sorgen, dass auch KWK-Anlagen im Segment von mehr als 1 MWel bis einschließlich 10 MWel, die ab dem 1. August 2014 (erstmals) zur Eigenversorgung eingesetzt werden, ab dem 1. Januar 2019 wieder einheitlich 40% EEG-Umlage zahlen sollen. Die vom Bundestag angenommene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie finden Sie hier.
Hintergrund der Neuregelung ist vermutlich, dass der EuGH am 28. März 2019 erklärt hat, dass das EEG 2012 keine Beihilfe darstellt (RGC berichtete). Die derzeit noch geltenden Regelungen der §§ 61c, 61d EEG waren den Vorgaben der EU-Kommission und des europäischen Beihilferechts geschuldet. Danach mussten seit dem 1. Januar 2018 einige Anlagenbetreiber im Größensegment von mehr als 1 MWel bis einschließlich 10 MWel in Abhängigkeit von der Benutzungsstundenzahl bis zu 100% EEG-Umlage auf den Eigenstrom zahlen (RGC berichtete)!
So erfreulich das Ziel des Gesetzgebers, eine einheitliche Zahlungspflicht von 40% EEG-Umlage für alle KWK-Anlagenbetreiber auch ist, so unglücklich ist die Umsetzung. Die einheitliche EEG-Umlagebelastung i.H.v. 40% ist im neuen § 61c Abs. 2 EEG eindeutig geregelt. Handwerklich nicht gelungen ist, dass in Abs. 3 für Anlagen im Segment von mehr als 1 MWel bis einschließlich 10 MWel die EEG-Umlagebegrenzung wiederum davon abhängig gemacht wird, dass der Betreiber der KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 des EEG ist. Diese Regelung ist bestenfalls redundant und schlimmstenfalls missverständlich. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier nochmals nachbessert.
Die neue Regelung soll rückwirkend ab 1. Januar 2019 greifen. Das bedeutet, dass das Jahr 2018 nicht zurück abgewickelt werden soll, falls ein KWK-Anlagenbetreiber in diesem Zeitraum mehr als 40% EEG-Umlage gezahlt hat. Sofern im laufenden Jahr zu viel EEG-Umlage gezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Umlagen zurückgewährt werden.
Verlängerung der Übergangsfrist für Messkonzepte:
Sehr erfreulich ist eine weitere Neuregelung in § 104 Absatz 11 EEG. Dort wird die Frist zur Umsetzung eines rechtskonformen Konzepts zur Abgrenzung von Drittmengen nun eindeutig auch für den Zeitraum vor 2018 bis zum 1. Januar 2021 verlängert. Damit wurde ein redaktionelles Versehen der Vorgängerfassung ausgeräumt (RGC berichtete).