Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes, EEG und KWG sind in Kraft getreten
In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hatte der Bundestag das Gesetzespaket zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen – die neuen Regelungen sind gestern in Kraft getreten.
Die Bundesregierung hatte im Mai die nächste „Mini-Novelle“ des EEG und KWKG geplant insbesondere zur Senkung der EEG-Umlage, dem weiteren Ausbau von Erneuerbaren Energien und im KWKG die Anpassung an die neuen redispatch-Regelungen des EnWG (RGC berichtete hier und hier). Diese Änderungen hat der Bundestag beschlossen und kurzfristig weitere Änderungen aufgenommen.
Das EEG 2021 ändert sich für Unternehmen in diesen weiteren relevanten Eckpunkten:
- Der Unternehmensbegriff in der Besonderen Ausgleichsregelung für die Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen wird auf „Sonstige Rechtsträger“ erweitert und bezieht damit Projektgesellschaften und Joint Ventures ein.
- Grüner Wasserstoff muss für die Inanspruchnahme der EEG-Umlagebefreiung nicht mehr von einem Unternehmen hergestellt werden, damit können auch Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht die Privilegierung erlangen (§ 69b Abs. 1 EEG 2021).
- Neue Regelungen für Speicher sollen eine Doppelbelastung mit der EEG-Umlage verhindern. Es wird klargestellt, dass die Saldierungsperiode das Kalenderjahr ist. Zudem wird die Verrechnung von Messwerten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Erleichterungen gibt es mit der zulässigen Anwendung der gewillkürten Vorrang- oder Nachrangregelung für den Betreiber eines Stromspeichers, den er zusammen mit einer Solaranlage betreibt.
- Die Kompetenzen der Clearingstelle EEG/KWKG sind neu gefasst. So gibt es künftig keine Hinweis- und Empfehlungsverfahren mehr im Bereich der EEG-Umlage (§§ 61 bis 61l EEG 2021), da für diese Bereiche die zuständige Bundesnetzagentur Leitfäden und Hinweispapiere veröffentlicht. Von dieser Änderung unberührt bleiben aber die in der Vergangenheit veröffentlichten Verfahrensergebnisse der Clearingstelle EEG/KWKG zu EEG-Umlagepflichten; diese Ergebnisse bleiben maßgeblich
Einige der Neuregelungen des EEG 2021 bedürfen bis zu ihrer Anwendung erneut der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission (§ 105 EEG 2021).
Im KWKG 2020 sind die Kompetenzen der Clearingstelle EEG/KWKG entsprechend der Neuregelung im EEG 2021 angepasst worden.