Novellierung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Entfall des EEG-Vergütungsanspruchs droht, falls die neuen Anforderungen nicht eingehalten werden.
Ende des letzten Jahres ist die novellierte Fassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) in Kraft getreten, die einige Neuerungen mit sich bringt. So muss die eingesetzte Biomasse nachhaltig erzeugt und zertifiziert sein. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, droht der Entfall des EEG-Vergütungsanspruchs. Um dies zu vermeiden, stellen wir Ihnen kurz die wichtigsten Änderungen vor:
Zunächst wird durch die Novellierung der Anwendungsbereich der BioSt-NachV auf feste und gasförmige Biomasse erweitert – bislang waren Nachhaltigkeitsanforderungen nur für flüssige Biomasse geregelt. Durch die Erweiterung sind nun auch Biomasse-Heizkraftwerke (BMHKW) mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW und Biogasanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 2 MW von den Nachhaltigkeitsanforderungen erfasst. Weiter ist zu beachten, dass die Änderungen nicht nur für Neu-Anlagen, sondern auch für alle BMHKW bzw. Biogasanlagen, die bereits in Betrieb sind, gelten. Somit spielt das Inbetriebnahmedatum für die Anwendbarkeit der neuen Regelungen keine Rolle.
Inhaltlich muss die eingesetzte Biomasse ab dem 1. Januar 2022 in Bezug auf die Herkunft, die Produktion und die Ernte den Anforderungen der Verordnung genügen. So sind z.B. Anforderung an forstwirtschaftliche Biomasse, dass die Erntetätigkeit legal ist, Naturschutzflächen geschützt werden, auf die Bodenqualität und die biologische Vielfalt geachtet wird, auf den Ernteflächen eine nachhaltige Walderneuerung stattfindet und insgesamt das längerfristige Bestehen des Waldes nicht gefährdet wird. Landwirtschaftliche Biomasse darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen, wie z.B. bewaldete Flächen, Naturschutzflächen oder Feuchtgebieten. Bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen sind bestimmte Treibhausgaseinsparungen zu berücksichtigen.
Gegenüber dem Netzbetreiber ist der Nachweis in Form einer Eigenerklärung des Anlagenbetreibers vorzulegen. Entsprechende Muster werden durch die zuständige Behörde erstellt und auf der jeweiligen Internetseite veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie in der Datenbank der BLE: Nabisy – Nachhaltige-Biomasse-System.
Zudem gibt es eine Übergangsregelung für die erforderliche Zertifizierung bis zum 30. Juni 2022. Dem Vergütungsanspruch steht es nicht entgegen, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach der BioSt-NachV daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen (§ 3 Absatz 1 BioSt-NachV).
Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen empfehlen wir, dass sich insbesondere Anlagenbetreiber mit der Thematik beschäftigen.
Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
Pia Weber