Nur noch zwei Tage Zeit: Geben Sie Ihre EEG-Prognosemeldungen bis zum 20. Januar ab!
Gerade erinnern einige Netzbetreiber Unternehmen, die die Marktrollen Eigenerzeuger, BesAr-Nutzer und EltVU einnehmen, daran, bis zum 20. Januar ihre EEG-Prognosemeldung für Februar abzugeben. Es wird also höchste Zeit, die Zugangsdaten für die EEG-Portale herauszusuchen…
Die erste EEG-Meldefrist im neuen Jahr endet in 2 Tagen, also am 20. Januar 2021: Das ist die Frist zur Abgabe der monatlichen EEG-Prognosemeldung für Februar 2021.
Weil Unternehmen die Prognosemeldungen in den letzten Jahren gern einmal übersehen haben, haben einige Netzbetreiber zur Erinnerung in diesem Jahr extra E-Mails verschickt. Diese E-Mails sollten Sie nicht unbeachtet lassen. Denn:
Wer auf die rechtzeitige Abgabe von Prognosemeldungen verzichtet, muss sich auf 5 % Zinsen für nicht oder falsch gemeldete Strommengen einstellen.
Die monatlichen EEG-Prognosemeldungen müssen Eigenerzeuger nach § 74a Abs. 2 EEG, BesAr-Nutzer nach §§ 60a, 74 Abs. 2 EEG und EltVU nach § 74 Abs. 2 EEG im EEG-Portal abgeben, damit die zuständigen Netzbetreiber (meist ist das der Übertragungsnetzbetreiber, nur wenige Eigenerzeuger sind beim Anschlussnetzbetreiber richtig) auf die volle oder anteilige EEG-Umlage, die sie für ihren Eigen- oder Lieferstrom zu entrichten haben, Abschlagszahlungen verlangen können. Für Eigenerzeuger mit Bestandsanlagen, die für ihren Eigenstrom gar keine EEG-Umlage zu zahlen haben, gilt diese Pflicht jedoch nicht.
Wenn Sie diese News kalt erwischt hat, sind Sie der richtige Kandidat für unser RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden. Hier schalten wir in Kürze unser Video zu den EEG-Meldepflichten frei, in dem Ihnen Rechtsanwältin Annerieke Walter eine Anleitung zur Erfüllung Ihrer EEG-Meldepflichten mit jeder Menge Praxistipps an die Hand gibt.