Obacht bei der Netzumlagenbegrenzung – viele Unternehmen haben den 31. März 2021 für die Vorlage ihres Messkonzepts beim Anschlussnetzbetreiber (!) nicht auf dem Schirm
Unternehmen, die mehr als 1 GWh Strom pro Jahr aus dem öffentlichen Netz beziehen und selbst verbrauchen, lassen in der Regel die § 19 StromNEV-Umlage begrenzen. Damit das weiter klappt, müssen sie im nächsten Jahr dringend daran denken, ihrem Anschlussnetzbetreiber zum 31. März ihr Messkonzept vorzulegen.
Unternehmen mit EEG-Umlageprivileg (also Unternehmen, die von der Besonderen Ausgleichsregelung oder einer Eigenversorgung profitieren) wissen, dass sie bis zum 1. Januar 2021 ein EEG-konformes Messkonzept umsetzen und dieses mit ihren Meldungen nach §§ 60a, 74, 74a EEG – je nach zuständigem Netzbetreiber – entweder am 28. Februar 2021 dem Anschlussnetzbetreiber, oder, in den meisten Fällen, am 31. Mai 2021 dem Übertragungsnetzbetreiber vorlegen müssen (RGC berichtete). Wer das verpasst, verliert nicht nur laufende EEG-Privilegien, sondern riskiert regelmäßig auch die EEG-Privilegien der letzten 10 Jahre.
Diese Pflicht und das besonders große Risiko hängen an dem sog. Leistungsverweigerungsrecht bei fehlerhafter Drittmengenabgrenzung aus §§ 104 Abs. 10, 11 EEG und dessen Voraussetzungen.
Weniger bekannt ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 104 Abs. 10, 11 EEG auch bei anderen Privilegierungen entsprechend zur Anwendung kommt. Das gilt gerade auch für die Netzumlagenbegrenzung. Dabei wird gern übersehen, dass alle Unternehmen, die in diesem Jahr an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen und selbst verbrauchen, weiter (auch) die § 19 StromNEV-Umlage mit der Meldung zum 31. März 2021 bei ihrem Anschlussnetzbetreiber begrenzen lassen können.
Wer das Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 104 Abs. 10, 11 EEG nutzen und trotz fehlerhafter Drittmengenabgrenzung in der Vergangenheit seine § 19 StromNEV-Umlagebegrenzungen der letzten Jahre sichern möchte, muss dann dringend daran denken, mit der Meldung zum 31. März 2021 beim Anschlussnetzbetreiber auch sein gesetzeskonformes Messkonzept vorzulegen.
Diese Pflicht besteht völlig unabhängig zum EEG und ist auch dann (zusätzlich) zu erfüllen, wenn das Messkonzept aufgrund der Eigenversorgung oder der Besonderen Ausgleichsregelung zum 28. Februar beim Anschlussnetzbetreiber, bzw. 31. Mai 2021 beim Übertragungsnetzbetreiber vorzulegen ist.
Unternehmen, die sich unsicher sind, ob und welche Dritten sie beliefern und wie das gesetzeskonforme Messkonzept aussieht, sollten sich unser RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden ansehen. Infos und Anmeldung finden Sie hier oder in unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.