Ohne Stromkostenintensität in die BesAR-Antragstellung

Das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) schafft die Stromkostenintensität als Antragsvoraussetzung ab.

Das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) beheimatet nunmehr die Besondere Ausgleichsregelung, nachdem die Regelungen zum Antragsverfahren aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) herausgelöst wurden. Nach dem Wegfall der EEG-Umlage besteht das Privileg für eine Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Haftungsumlage fort.

Unter den Antragsvoraussetzungen finden sich alte Bekannte, wie der Mindeststromverbrauch von einer GWh oder der Betrieb eines Energiemanagementsystems. Das antragstellende Unternehmen muss auch weiterhin einer begrenzungsberechtigten Branche angehören – dabei hat sich der Adressatenkreis in der Anlage zum EnFG jedoch ein wenig gewandelt. Neu hinzukommt das Erfordernis der „Energieeffizienz“, welche als ökologische Gegenleistung für dieses Privileg wirkt. Das Thema werden wir in einer weiteren News vertiefen.

Hinweisen möchten wir mit dieser News, dass die Stromkostenintensität (also das Verhältnis der Stromkosten eines Unternehmens zu seiner Bruttowertschöpfung) keine Antragsvoraussetzung mehr darstellt. Damit eröffnet sich die Antragsbefugnis für diejenigen Unternehmen, die mit ihrer Wirtschaftszweigklasse zwar als begrenzungsberechtigt gelten – die aber bislang nicht über den notwendigen Prozentsatz an Stromkostenintensität verfügten. Diejenigen unter Ihnen dürfen sich angesprochen fühlen und bis zum Fristende am 30. Juni 2023 einen Antrag in der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Haftungsumlage in 2024 stellen.

Vor dem Hintergrund ist auch ein Wirtschaftsprüfertestat keine notwendige Antragsunterlage mehr, da dieses dem Nachweis der Stromkostenintensität diente. Anders verhält es sich bei Geltendmachung des Super-Caps, d.h. einer Begrenzung auf 0,5 % bzw. 1 % der Bruttowertschöpfung. Hier ist die Bruttowertschöpfung des antragstellenden Unternehmens weiterhin über ein Wirtschaftsprüfertestat nachzuweisen.

Wir von RGC übernehmen für Sie mit unserer langjährigen Erfahrung die Antragstellung in der Besonderen Ausgleichsregelung zum Pauschalpreis – sprechen Sie uns hierzu gern an!

Autorin: Lena Ziska