OLG Brandenburg: Kein Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bei offensichtlichem Fehler

Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: 6 U 151/18

In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Stromversorger und einem Gewerbetreibenden hat das Oberlandesgericht Brandenburg u.a. entschieden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers einer Energieabrechnung auszugehen ist, wenn die abgerechnete Energiemenge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse auch bei großzügiger Betrachtung vollständig unplausibel ist. In diesem Fall muss der Energieversorger den Umfang des abgerechneten Verbrauchs nachweisen. Dass die Messungen durch einen geeichten Zähler erfolgten, begründet hier genauso wenig einen Anscheinsbeweis, wie eine später beanstandungslose Prüfung des Gerätes durch eine Prüfgesellschaft.

Relevanz: Das Urteil ist von Interesse, da es klarstellt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines Fehlers in einer Stromrechnung im Sinne des § 17 Abs. 1 StromGVV auch dann vorliegen kann, wenn eine Messung durch geeichte Zähler erfolgt ist. Auch die Überprüfung eines Messgerätes steht nur dann der Einwendung wegen eines offensichtlichen Fehlers entgegen, wenn festgestellt wurde, dass das Zählwerk ordnungsgemäß funktioniert. Die Feststellung, dass der Zähler an sich „funktionstüchtig“ ist, reicht als Beweis für zur Abrechnung gebrachter Mengen nicht aus.

Hintergrund
: Das klagende Stromversorgungsunternehmen hatte für von der Beklagten angemietete, aber zunächst leerstehende Gewerberäume Stromverbräuche von rund 30.000 kWh/a zur Abrechnung gebracht. Die Beklagte war diesen Forderungen entgegengetreten und hat – ergänzt durch entsprechende Zeugenaussagen – zur Überzeugung des Gerichts vorgebracht, dass ein derart hoher Stromverbrauch aufgrund des Leerstandes unmöglich stattgefunden haben kann. Nachdem die Klage bereits in erster Instanz zurückgewiesen wurde, hat das OLG nunmehr bestätigt, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, den von ihr abgerechneten Verbrauch zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nicht geführt. Soweit sie sich dazu auf die Messungen des geeichten Zählers und die Prüfung des Gerätes durch einen dritten Dienstleister bezieht, kann dies nicht ausreichen. Ein Fehler des Messgerätes konnte hier gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, denn die veranlasste Prüfung hatte nicht die Funktionsfähigkeit des Zählwerks mit umfasst. Es ergibt sich nach weiteren Ausführungen des OLG aus der Systematik der StromGVV, dass in derartigen Fällen der Unplausibilität gerade kein Anscheinsbeweis zugunsten des Stromversorger gilt; sondern vielmehr dieser die volle Darlegungs- und Beweislast für den von ihm behaupteten Verbrauch Beweislast trägt (vgl. BGH VIII ZR 148/17).