OLG Celle: Einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers einer EEG-Anlage auf Stromabnahme
Beschluss vom 4. Juli 2019, Az.: 13 U 4/19
In dem vorstehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen einem Erzeugungsanlagenbetreiber und einem Netzbetreiber hat das OLG Celle u.a. entschieden, dass der sachliche Anwendungsbereich des § 83 EEG (einstweiliger Rechtsschutz) die Geltendmachung eines isolierten Anspruchs aus dem Katalog des § 83 Abs.1 EEG auch dann erfasst, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht.
Relevanz: Das Urteil ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas im Rahmen der Netzanschluss-, Netzoptimierungs-, Netzverstärkungs-, Netzausbau- Stromabnahmepflicht des vorgelagerten Netzbetreibers relevant. Das OLG Celle stellt hier klar, dass diese Regelung nicht nur dann gilt, wenn Ansprüche im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage geltend gemacht werden, sondern sie erfasst auch Sachverhalte, bei denen es – wie hier – nach der Netztrennung einer EEG-Anlage um den Wiederanschluss und die Stromabnahme geht.
Hintergrund: Die Antragstellerin hatte den Netzbetreiber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichten wollen, ihre EEG-Anlage an das Netz anzuschließen und den Strom abzunehmen. Das Verfahren scheiterte im Ergebnis daran, dass die Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht darlegen konnte. Denn laut dem OLG Celle setzt auch § 83 Abs. 2 EEG voraus, dass ein Verfügungsgrund vorliegt. Es besteht insoweit aber eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, d.h. der Anlagenbetreiber wird von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit. Der Antragsgegner musste diese Vermutung widerlegen können, was ihm gelungen ist.