OLG Düsseldorf entscheidet über Netzbetreiberrendite

Das OLG Düsseldorf hat in der letzten Woche über die Beschwerden von Netzbetreibern gegen die Festlegungen vom 05.10.2016 (BK4-16–160 und BK4-16-161) entschieden und die von der BNetzA festgelegten Eigenkapitalzinssätze für zu niedrig befunden.

Der Eigenkapitalzinssatz bestimmt die Rendite, die ein Netzbetreiber mit Netzentgelten erlösen darf.
    
Mit den angefochtenen Festlegungen hatte die BNetzA für die Dauer der dritten Regulierungsperiode für Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen die Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen von 9,05 % auf 6,91 % und für Altanlagen von 7,14 % auf 5,12 % gekürzt. Diese Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben. Die Festlegung der BNetzA betrifft die Jahre 2018 bis 2022 für Gasnetze und 2019 bis 2023 für Stromnetze (dritte Regulierungsperiode). Gegen die Beschlüsse der Bundesnetzagentur hatten über 1.100 Netzbetreiber bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt.

Der nun vorliegenden Entscheidung des OLG liegen 29 dieser Beschwerden zugrunde, die als Musterverfahren und stellvertretend für alle Beschwerdeführer geführt wurden. Bereits im Januar hatte es eine viel beachtete mündliche Verhandlung gegeben, in der das OLG Düsseldorf Kritik an der Festlegung äußerte. Nun ist das Urteil gefallen, wonach die BNetzA den Strom- und Gasnetzbetreibern in der dritten Regulierungsperiode höhere Eigenkapitalzinssätze zugestehen muss. Die Festlegung der Behörde berücksichtige die Marktrisiken des Netzgeschäfts „nicht hinreichend“ und sei daher „rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen“, urteilte das OLG Düsseldorf. Wie stark die Regulierungsbehörde den Netzbetreibern jetzt entgegenkommen muss, ließ das Gericht offen. Die Zahl zu nennen sei nicht Aufgabe des Gerichts. Fest steht aber wohl, dass Gutachter eine im Zinssatz enthaltene Risikoprämie von bis zu 7 % für angemessen hielten und – so das OLG – nur mit einer Festsetzung „am oberen Rand der Bandbreite“ dem Strukturbruch auf den Kapitalmärkten Rechnung getragen werden könne.

Für Letztverbraucher bleibt es dennoch zunächst bei den zum 1. Januar 2018 veröffentlichten Netzentgelten. Auch wenn nun feststeht, dass die in den Gas-Netzentgelten (für Strom wirkt sich die Entscheidung erst ab 2019 aus) kalkulierten Eigenkapitalzinssätze zu niedrig sind, führt dies nicht sofort zu einer Erhöhung der Netzentgelte. Dies hat seinen Grund in den prozessrechtlichen Regularien. Die angefochtenen Festlegungen der BNetzA müssen von den Netzbetreibern solange umgesetzt werden, bis entweder eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt oder eine neue Festlegung. Die BNetzA hat einen Monat Zeit zu entscheiden, ob sie das OLG-Urteil vor dem BGH angreift oder die Entscheidung des OLG rechtskräftig werden lässt und die Festlegungen rückwirkend zum 1. Januar 2018 ändert.

In welchem Umfang Netzentgelterhöhungen zu erwarten sind, lässt sich schwer vorhersagen. Das OLG geht davon aus, dass eine Veränderung um einen Prozentpunkt über die Dauer der Regulierungsperiode ca. 1 Mrd. Euro ausmache. Letztverbraucher müssen sich demnach auf eine nennenswerte Erhöhung der Gas-Netzentgelte rückwirkend zum 1. Januar 2018 einstellen.

Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.