OLG Düsseldorf weist weitere Beschwerden gegen einheitlichen Netznutzungsvertrag Strom zurück

Beschwerden von Industriekunden ohne Erfolg

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16. Januar 2019 mehrere Beschwerden gegen den von der BNetzA festgelegten einheitlichen Muster-Netznutzungsvertrag Strom abschlägig beschieden. Den Beschlüssen lagen Beschwerden von Industriekunden gegen die BNetzA-Festlegung von einheitlichen Bedingungen zur Netznutzung im Bereich Strom (Az.: BK6-13-042) bzw. der Überarbeitung (BK6-17-168) zugrunde. Mit diesen Festlegungen hatte die BNetzA einen verbindlichen Mustervertrag für die Netznutzung im Bereich Strom sowohl für Lieferanten (Lieferantenrahmenvertrag) als auch für Letztverbraucher vorgegeben, der ab 1. Januar 2016 (bzw. ab 1. April 2018 für die Überarbeitung) von allen Netzbetreibern verwendet werden muss.
In den Entscheidungen sah das OLG Düsseldorf (Az.: VI-3 Kart 118/18 [V] u.a.) die detaillierten Vorgaben der BNetzA für die vertragliche Regelung der Netznutzung als rechtmäßig an. Insbesondere die Regelung, wonach Netzbetreiber eine Anpassung der Netzentgelte vornehmen könnten, soweit sich dies aus gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Vorgaben ergebe, sei zulässig. Das OLG Düsseldorf betonte, dass sichergestellt sein müsse, dass Veränderungen der Rechtslage oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde und Gerichte nicht vom Netzbetreiber als eigenes Risiko getragen würden, sondern an den Vertragspartner durchgereicht werden könnten.
Auch die fristlose und ankündigungslose Unterbrechung der Stromentnahme bzw. des Netzanschlusses im Falle einer fehlenden Bilanzkreiszuordnung hält das OLG für sachgerecht. Es entspräche der gesetzgeberischen Wertung, dass der Netznutzer selbst dafür Sorge trage, dass seine Entnahmestelle einem Bilanzkreis zugeordnet ist. Auch wenn er diese Aufgabe einem Dritten (z.B. Lieferant) übertrage, bleibe er dafür verantwortlich. Für Letztverbraucher in Niederspannung habe der Gesetzgeber die Ersatzversorgung vorgesehen, weil er diese Kunden als besonders schutzwürdig ansehe. Zugunsten der Letztverbraucher in höheren Spannungsebenen habe der Gesetzgeber dagegen kein vergleichbares Auffangnetz geregelt, so dass diese selbst dafür verantwortlich blieben, alle Voraussetzungen für die Netznutzung sicherzustellen. 
Auch die weitgehende Haftungsbegrenzung sei angesichts der enormen finanziellen Belastung für den Netzbetreiber im Schadensfall der Höhe nach und auch unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien der Letztverbraucher sachlich gerechtfertigt.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf war in der Form zu erwarten, da in anderen Beschwerdeverfahren ähnlich entschieden wurde (RGC berichtete). Die Entscheidungen sind aber vor allem deshalb problematisch, weil sie den ohnehin verhandlungsmächtigeren Netzbetreibern ein großes Schutzbedürfnis zusprechen und den Letztverbrauchern eine Verhandlungsmacht unterstellen, die in der Praxis nicht gegeben ist.