OLG Düsseldorf: Zinsen bei Nachforderung zur EEG-Umlage
Urteil vom 20. Mai 2019, Az.: 27 U 1/18
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) hat das OLG Düsseldorf u.a. entschieden, dass EltVU auf nachträglich gemeldete Strommengen die vom Übertragungsnetzbetreiber nachgeforderte EEG-Umlage verzinst zu begleichen haben.
Relevanz: Das Urteil ist für alle Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem ÜNB monatliche Prognose-Meldungen über die gelieferten Strommengen abgeben, von Interesse. Dabei ist zu beachten, dass Unternehmen bereits dann EltVU sind, wenn Sie Strom an dritte Letztverbraucher weiterleiten.
Hintergrund: Nachdem ein Energieversorgungsunternehmen im Jahr 2014 zunächst seine prognostizierten monatlichen Stromlieferungen dem ÜNB gemeldet hatte, der auf dieser Grundlage die zu zahlende EEG-Umlage berechnete, ergab die vom Wirtschaftsprüfer testierte Jahresendabrechnung eine hiervon nach oben abweichende gelieferte Strommenge. Der ÜNB forderte sodann die zu wenig gezahlte EEG-Umlage vom Versorgungsunternehmen nach und verzinste diese Forderung gemäß § 352 Abs. 2 HGB mit 5 %. Das OLG Düsseldorf hat dem ÜNB diesen Zinsanspruch zugesprochen.