OLG Köln: Strompreiserhöhung darf nicht in allgemeinem Schreiben versteckt werden
Urteil vom 26. Juni 2020, Az.: 6 U 304/19 In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) hat das OLG Köln entschieden, dass EVUs Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen dürfen. Das EVU muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.
Relevanz: Das Urteil des OLG Köln unterstreicht die Bedeutung des § 41 Abs. 3 EnWG, wonach EVUs verpflichtet sind, Letztverbraucher rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, und in transparenter und verständlicher Weise über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen und über Rücktrittsrechte der Letztverbraucher zu informieren.
Hintergrund: Das beklagte EVU hatte sich im März 2018 in einer E-Mail mit dem Betreff “Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“ an seine Kunden gewandt. Diese E-Mail erwähnte im Fließtext u.a. einen Hinweis auf die als Anlage beigefügte Rechnung und “weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag. Dort wurden neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile erfolgte hierbei nicht. Nach Auffassung der klagenden Verbraucherzentrale entspräche diese Vorgehensweise bei Preiserhöhungen nicht den Transparenzvorgaben des § 41 Abs. 3 EnWG. Das OLG Köln hat diese Auffassung nun bestätigt und klargestellt, dass das EVU gegen das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG verstoßen hat, indem es die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt hat. Zudem gehöre auch zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf welcher Preisbestandteil-Erhöhung eine Preiserhöhung beruhe. Es sei für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, wie Steuern und Abgaben, oder aus anderen Gründen steige.
Das OLG Köln hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.