OLG Köln: Zur Zulässigkeit gespaltener Grundversorgungstarife
Beschluss vom 23.03.2022, Az.: 6 W 10/22
Mit Beschluss vom 23.03.2022 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein Energieversorgungsunternehmen in seiner Preisgestaltung im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgungspreisgestaltung zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden kann. Der Grundversorger müsse nicht alle Kunden zu gleichen Preisen beliefern.
Relevanz: Das OLG befasst sich in seinem Beschluss mit der Frage, ob das EnWG dem Grundversorger erlaube, auch mehrere Tarife in der Grundversorgung anzubieten zu können.
Hintergrund:
Die Parteien streiten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Der klagende Verbraucherverband hatte die Antragsgegnerin als Energieversorgungsunternehmen, das die Grund- oder Ersatzversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen, da bei der Antragsgegnerin die „Altkunden“ ein geringeres Entgelt als die „Neukunden“ zahlen. Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin, eine Unterscheidung in der Preisgestaltung der Grund- und Ersatzversorgung bei Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG allein anhand des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses vorzunehmen, stelle laut Antragstellerin einen Verstoß gegen das EnWG dar. Nach Ansicht der Antragstellerin sei § 36 Absatz 1 Satz 1 EnWG eine verbraucherschützende Norm und daher eine solche Aufspaltung unzulässig. Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 EnWG haben Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Preise für die Versorgung öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. In erster Instanz wies das Landgericht das Unterlassungsbegehren und den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Dagegen legte der Verbraucherverband Rechtsmittel ein – ebenfalls ohne Erfolg. Das OLG Köln bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung.
Nach Auffassung des OLG müsse ein Grundversorger zwar gem. § 36 Absatz 1 Satz1 EnWG für Netzgebiete, in denen er die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekanntgeben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen beliefern. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Entgegen der Auffassung der Verbraucherzentrale spreche der Wortlaut des § 36 Absatz 1 Satz 1 EnWG nicht für die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Preisdifferenzierung, da laut dem OLG der Wortlaut bezüglich der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen sei, dass die Energiebelieferung nicht ohne Bezug zu den veröffentlichen Preisen angeboten werden dürfe. Bei einem anderen Verständnis käme es zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens. Zwar entstehe im Ergebnis durch die Tarifaufsplittung eine Benachteiligung auf Seiten der „Neukunden“, sprich den Kunden, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Jedoch erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund, da im anderen Fall die „Altkunden“, die bereits die Grundversorgung in Anspruch nehmen, bei einheitlichen Preisen erhöhte Entgelte bezahlen müssten.
Trotz der aktuellen Entscheidung gibt es derzeit – aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Landgerichte – erstinstanzlich keine klare Linie für die grundsätzliche Zulässigkeit gespaltener Grundversorgungstarife.
Autoren: Joel Pingel
Pia Weber