OLG München: Keine Gesamtschuldnerschaft zwischen stromkostenintensiven Unternehmen und dem Inhaber eines zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises für die EEG-Umlage
Urteil vom 06. August 2020, Az.: 3 U 873/20
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und der Inhaberin eines Abrechnungsbilanzkreises hat das Oberlandesgericht (OLG) München u.a. entschieden, dass für Zahlungen der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen allein das Unternehmen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber haftet.
Relevanz: Das Urteil ist für stromkostenintensive Unternehmen von Interesse, da es klarstellt, dass die Regelung des § 60a EEG dem ÜNB nur einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber einem Letztverbraucher – dem stromkostenintensiven Unternehmen – gibt und den Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises in die Erhebung der EEG-Umlage nicht einbezieht.
Hintergrund: Ein stromkostenintensives Unternehmen zahlte für seine verbrauchten Strommengen keine EEG-Umlage an den zuständigen ÜNB. Dieser verlangte daraufhin Zahlung von der Bilanzkreisverantwortlichen der gelieferten und verbrauchten Strommengen und behauptete dabei deren gesamtschuldnerische Haftung für die offenen EEG-Umlagen. § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG mit der Abrechnung des ÜNB gegenüber zwei möglichen Schuldnern, dem EVU und dem Bilanzkreisverantwortlichen, sei auch auf die Abrechnung der EEG-Umlage gegenüber stromkostenintensiven Unternehmen anzuwenden. Bei stromkostenintensiven Unternehmen müsse der ÜNB sein Haftungsrisiko auch minimieren können und den Bilanzkreisverantwortlichen als zweiten Schuldner haben, zumal bei den Unternehmen die größten Ausfallquoten und geringere Zahlungssicherheiten bestünden.
Dieser Argumentation hat sich das OLG München nicht angeschlossen und hat die Berufung des ÜNB zurückgewiesen. Die Absätze 5 und 6 des § 60 EEG sind danach nicht auf die Abrechnung zwischen ÜNB und stromkostenintensiven Unternehmen anwendbar, weil es im § 60a EEG keine Verweisung auf diese Haftung eines Bilanzkreisverantwortlichen neben der des stromkostenintensiven Unternehmens gebe. Die gesamtschuldnerische Haftungsregelung des § 60 Abs. 1 EEG sei auch nicht entsprechend anzuwenden. Es besteht nach Ansicht des OLG München keine Notwendigkeit für die Haftung eines zweiten Schuldners, der ÜNB könne nur gegenüber dem stromkostenintensiven Unternehmen abrechnen. Er habe Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Unternehmen, wenn es Forderungen nicht begleicht. Außerdem könne aufgrund der Größe und Umsatzstärke von stromkostenintensiven Unternehmen eher ein geringeres Ausfallrisiko angenommen werden, als bei anderen Letztverbrauchern. Es bestünde kein Bedürfnis, die ÜNB vor jeglichem Forderungsausfall zu schützen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München erging zum EEG 2017, der Wortlaut in den aktuellen §§ 60 Abs. 1 Satz 5 und 6, 60a EEG 2021 ist zum EEG 2017 unverändert.