OLG Stuttgart: Kein Anspruch der Stadt Stuttgart auf Übereignung der Fernwärmeversorgungsanlagen gegen EnBW
Urteil vom 26. März 2020, Az.: 2 U 82/19
In dem vorstehenden Rechtsstreit zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und der EnBW hat das OLG Stuttgart entschieden, dass die Stadt nicht Eigentümerin der Fernwärmeversorgungsanlagen geworden ist, die die EnBW und deren Rechtsvorgänger im Gemeindegebiet errichtet haben. Ihr steht gegen die EnBW auch kein Anspruch auf Übereignung dieser Anlagen gegen Zahlung einer Entschädigung zu. Die Stadt kann aber als Grundstückseigentümerin die Beseitigung der auf ihren Grundstücken errichteten Anlagen verlangen.
Relevanz: In der bisher sehr eingefahrenen Verhandlung zwischen den Parteien dürfte nun frischer Wind wehen. Zwar waren beide Streitparteien bisher nicht an einem Vergleich interessiert. Eine etwaige Bereitschaft könnte nun aber daraus resultieren, dass die die EnBW befürchten muss, zum Netzrückbau verpflichtet zu werden.
Hintergrund: Seit dem Jahr 2016 kämpft die Stadt Stuttgart nach einem Bürgerbegehren dafür, die Infrastruktur in ihren Besitz zu bekommen. Die Parteien hatten im Jahr 1994 einen Konzessionsvertrag über die Nutzung von Wegegrundstücken der Landeshauptstadt für den Betrieb eines Fernwärmetransportsystems geschlossen. Dieser war Ende 2003 nach rund zwanzig Jahren ausgelaufen und die Stadt war der Auffassung Eigentümerin der Leitungen geworden zu sein. Der Vertrag enthielt jedoch keine Regelung zur Übertragung des Fernwärmenetzes. Vor dem Landgericht war die Stadt in erster Instanz bereits gescheitert. In zweiter Instanz steht nun fest, dass sich auch nach Auffassung des OLG ein Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeversorgungsanlagen weder aus dem Vertrag noch aus einer sonstigen Rechtsgrundlage herleiten lasse. Die Landeshauptstadt könne jedoch – was sie aber nur hilfsweise verlangt hatte –, als Grundstückseigentümerin die Beseitigung der auf ihren Grundstücken errichteten Anlagen verlangen, nachdem der Konzessionsvertrag ausgelaufen sei. Nur insoweit hat der Senat der Klage stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2019 abgeändert.
Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Der Weg zum BGH könnte daher nur über die zusätzliche Hürde der Nichtzulassungsbeschwerde beschritten werden.