„Ostergeschenk“ der Generalzolldirektion: Vereinfachungen bei Anzeige- und Erklärungspflichten nach EnSTransV in 2019

Die Generalzolldirektion kündigt in einem Schreiben vom 12. April 2019 Vereinfachungen bei den Anzeige- und Erklärungspflichten nach der EnSTransV an.

RGC liegt ein Schreiben der Generalzolldirektion (GZD) vom 12. April 2019 vor, in dem über die Änderung ihrer Verwaltungspraxis im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsänderung in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) informiert wird.

Bislang müssen Unternehmen, die bestimmte Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, Anzeige- und Erklärungspflichten nach §§ 4, 5 EnSTransV bis zum 30. Juni 2019 für das Jahr 2018 melden. Eine Ausnahme von diesen Pflichten sieht die EnSTransV bislang für Fälle vor, in denen eine Steuerbegünstigung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren einen Betrag in Höhe von 150.000 EUR je Kalenderjahr nicht überschritten hat und das betroffene Unternehmen einen entsprechenden Ausnahmeantrag gestellt hat (vgl. § 6 EnSTransV).

Ab sofort und bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen der EnSTransV soll nun wie folgt verfahren werden:

  • Anträge auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV (Frist: 30. Juni) sind nicht mehr erforderlich.
  • Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 EUR im Kalenderjahr (bezogen auf den jeweiligen Steuerbegünstigungstatbestand) beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.

Hintergrund ist das aktuell weit fortgeschrittene Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/8037). Das Gesetz soll aller Voraussicht nach am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass die bisherige Regelung in § 6 EnSTransV zum Antrag auf Befreiung von Anzeige- und Erklärungspflichten gestrichen wird. Künftig sollen Begünstigte erst dann der Anzeige- oder Erklärungspflicht gegenüber dem Hauptzollamt unterliegen, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigungen jeweils ein Aufkommen von 200.000 EUR oder mehr je Kalenderjahr erreicht.

Obwohl das Gesetz voraussichtlich erst kurz nach Ablauf der Frist für die Melde- bzw. Antragstellung am 30. Juni 2019 in Kraft tritt, soll laut GZD die Wirtschaft bereits im aktuellen Jahr von diesen Vereinfachungen profitieren.