OVG Münster: Zur Befreiung von den Anforderungen der EnEV und des EEWärmeG bei Unwirtschaftlichkeit der geforderten Maßnahmen
Beschluss vom 2. Oktober 2019, Az.: 2 A 1846/19
In dem vorstehenden Verwaltungsverfahren des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem dieser einen Neubau errichtete, hat das OVG Münster entschieden, dass von den verbindlichen Vorgaben der EnEV und des EEWärmeG nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Eine Unwirtschaftlichkeit alleine reicht hierfür nicht aus; entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist vielmehr das Vorliegen besonderer subjektiver Umstände des Einzelfalls.
Relevanz: Das Urteil ist für die Frage, ob bereits die Unwirtschaftlichkeit einer Maßnahme zur Befreiung von den Vorgaben der EnEV und des EEWärmeG führen kann, relevant. Das OVG sagt hierzu klar, dass es im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung gerade nicht alleine auf die reine Unwirtschaftlichkeit der geforderten Maßnahme ankommen soll. Die Einhaltung der Vorschriften muss vielmehr gerade im Einzelfall wegen der besonderen Umstände zur Unwirtschaftlichkeit führen. Ein Befreiungsantrag zur Einsparung von Baukosten kommt daher nicht in Betracht.
Hintergrund: Der Kläger und Eigentümer eines Grundstücks wollte zur Einsparung von Investitionskosten bei der Errichtung eines Neubaus auf die zusätzliche Wärmedämmung bei Außenwänden und Decken verzichten. Er stellte daher Anträge bei der zuständigen Behörde auf Befreiung von den Anforderungen der §§ 25 Abs. 1 ENEV und 9 Abs. 1 Nr. 2 EEWärmeG. Die Anträge begründete er damit, dass sich die Investitionskosten für Decken- und Außenwanddämmung innerhalb der Nutzungsdauer von 20 Jahren nicht amortisieren würden und somit das Merkmal der unbilligen Härte erfüllt sei. Hierfür hatte er auch ein Gutachten vorgelegt, welches die Unrentabilität feststellte.
Das OVG (und vorhergehend das VG Minden) wiesen die Klage ab, weil die normativen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Ein Einzelfall, in dem besondere Umstände bei Einhaltung der Vorschriften zur Unwirtschaftlichkeit führen würden, sei nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Das Baugrundstück habe weder eine besondere Topographie noch einen ungewöhnlichen Grundstückszuschnitt; die geplante Raumaufteilung und Nutzung seien typisch. Eine Befreiung würden daher Sinn und Zweck der EnEV und des EEWärmeG negieren, ohne dass dies durch eine atypische Sachlage gerechtfertigt sei. Die klägerische Argumentation hätte dann aber zur Folge, dass die Einhaltung der Vorgaben bei praktisch jedem Neubauvorhaben zu einer unbilligen Härte führen würde und damit das Merkmal der besonderen Umstände immer schon vorliege, wenn dem Bauherrn nur kein Rechtsmissbrauchsvorwurf zu machen sei.