Pflicht zur Preisangabe an Ladesäulen

An öffentlich zugänglichen Ladesäulen muss ab dem 28. Mai 2022 der Preis pro kw/h angeben werden.

Besitzer eines Elektroautos haben sich vielleicht schon häufiger gefragt: Was kostet das Aufladen meines Elektroautos an einer öffentlichen Ladesäule? Ab Mitte des Jahres herrscht Klarheit darüber. Denn die Novelle der Preisangabenverordnung (PAngVO) führt in § 14 Absatz 2 ab dem 28. Mai 2022 eine Pflicht zur Preisangabe ein.

An einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt, der Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung anbietet, ist nach der neu eingeführten Regelung der geltende Arbeitspreis pro kw/h anzugeben. Entstehen beim Ladevorgang zusätzlich leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhängige Kosten, so sind diese ebenfalls vollständig anzugeben (§ 14 Absatz 3 PAngVO).

Die Preisangabe muss direkt am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgen, entweder

  • mittels eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaus
  • einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder
  • mittels einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption, auf die am Ladepunkt hingewiesen wird.

Wird die Regelung zur Preisangabe nicht befolgt, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 20 Nr. 1 PAngVO.

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Autoren: Joel Pingel
                 Pia Weber