Preisbremsen – Achtung bei der Ermittlung der relevanten Höchstgrenze

Für einige Unternehmen kann statt der 2-Mio.-Grenze die Grenze von 250.000 € anwendbar sein.

In den Preisbremsengesetzen (wir berichteten zuletzt hier) kommt es an verschiedenen Stellen auf die Einhaltung von Höchstgrenzen im Unternehmen bzw. Unternehmensverbund an. Eine besonders einschneidende Grenze ist erreicht, wenn die Entlastungssumme 2 Millionen Euro überschreitet. In diesem Fall sind weitergehende Anforderungen (u.a. für die Inanspruchnahme darüber hinaus gehender Entlastungsbeträge, weitergehende und strenger sanktionierte Mitteilungspflichten, u.a. aber auch die sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht) zu erfüllen.

So dürfen beispielsweise, wenn die Entlastungssumme 2 Millionen Euro insgesamt nicht überschreitet, die gesamten individuellen Energiemehrkosten entlastet werden.

Das ist anders bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (oder im Fischerei- und Aquakultursektor) tätig sind. Dann reduziert sich die 2-Millionenhöchstgrenze auf 250.000 Euro (bzw. bei Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor auf 300.000 Euro).

Bei der Einordnung ist Vorsicht geboten. Denn nach § 2 Nr. 27 StromPBG gehört hierzu jedes Unternehmen:


„dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht,“

Ein Blick in Anhang I der AEUV zeigt, dass der Anwendungsbereich weit ist. Neben Fleisch finden sich dort auch Milch und Milcherzeugnisse sowie anderweitige Waren tierischen Ursprungs oder Zubereitungen von Fleisch, Gemüse, Früchte, aber auch Kaffee, Tee und Gewürze sowie neben Getreide Müllereierzeugnisse – u.a. Malz, Stärke, Kleber, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter, Pektin, Fette und Öle, Margarine, Zucker, Sirup und Melassen (ausgenommen Fruchtsäfte), Kakao, Traubenmost, Wein, Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke, Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I des Vertrages aufgeführt sind (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen – Essenzen – zur Herstellung von Getränken) und Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie sowie zubereitetes Futter (nicht abschließend!).

Ist ein Unternehmen auch in anderen als den genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten. In diesem Fall darf insgesamt die Höchstgrenze von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden, soweit 100 % der krisenbedingten Energiemehrkosten entlastet werden sollen. Wenn der Letztverbraucher ausschließlich in den beiden Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 (Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Fischerei- und Aquakultursektor) tätig ist, darf hierfür der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden. Übersteigt die insgesamt erhaltene Entlastungssumme diese Beträge, können die krisenbedingten Energiemehrkosten nur noch anteilig und unter weiteren Anforderungen entlastet werden.

Diese Grenzen können für Unternehmen jedenfalls im Unternehmensverbund schnell überschritten sein. Denn die maßgeblichen Höchstgrenzen gelten zumeist energieträger- und konzernübergreifend. Zudem sind sämtliche in diesem Zusammenhang vor 2024 gewährte Beihilfen zu kumulieren, also beispielsweise die gewährten Entlastungen aus Strompreisbremse, Gaspreisbremse, Wärmepreisbremse, Energiekostendämpfungsprogramm, EWSG (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz) und ggf. weiteren Beihilfen im Zusammenhang mit der Ukrainekrise (vgl. z.B. § 2 Nr. 5 i.V.m. § 9 StromPBG).

Die Verordnung mit weiteren Regelungen zur Antragstellung für Letztverbraucher, die auch Klarstellungen zur Ermittlung der Höchstgrenzen enthalten dürfte, steht noch aus. Wir halten Sie hier informiert. Ab Februar bieten wir zudem große Anwenderworkshops (begleitet durch einen WP) und individuelle Workshops für Ihr Unternehmen an. Sprechen Sie uns bei Interesse gern an (noack@ritter-gent.de).

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn