Red III: Nach knapp 2 Jahren endlich eine vorläufige Einigung über die Neufassung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie

Der Rat und das europäische Parlament haben am 30. März bekannt gegeben, dass eine vorläufige Einigung über den Inhalt der neuen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie erzielt wurde. 

Im Trilog-Verfahren haben sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Europäische Rat nach fast zwei Jahren intensiver Auseinandersetzung auf eine umfassende Novelle der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (sog. RED III) geeinigt. Einige besonders wesentliche Aspekte möchten wir hier für Sie zusammenfassen: 

Der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch der EU soll demnach bis 2030 42,5% ausmachen und durch eine freiwillige indikative Steigerung von 2,5% soll einen Gesamtanteil von 45% erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch erreicht werden. Gegenüber dem bisherigen 20% Ziel von 2020 ist dies in jedem Fall mehr als eine Verdopplung. 

Zudem wurden einige sektorspezifische Ziele in Bereichen beschlossen, in denen die Energiewende bisher nicht Schritt halten konnte. So wurden im Verkehrssektor verbindliche Zielvorgaben zur Senkung der Treibhausgasintensität bzw. des Anteils erneuerbarer Energiequellen aufgestellt. Es soll außerdem bis 2030 42% und bis 2035 60% des von der Industrie verwendeten Wasserstoffs aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs stammen. Der Anteil erneuerbarer Energieträger im Gebäudesektor soll bis 2030 mindestens 49% ausmachen. 

Es sind zudem diverse Regelungen vorgesehen, die künftig Beschleunigungen für Genehmigungsverfahren im Bereich der Erneuerbaren Energien vorsehen. Diese verstetigen die Regelungen aus der EU-Notfall-Verordnung und werden voraussichtlich insbesondere Verfahren im Bereich der Windenergie deutliche Vorteile bringen. So sollen bspw. sog. Beschleunigungsgebiete mit verkürzten Genehmigungsfristen von maximal 12 Monaten eingeführt werden. EE- und Netzausbau sollen künftig Belange sein, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Darauf aufbauend soll man künftig in bestimmten Vorranggebieten auf zeitaufwendige Prüfschritte verzichten können (d.h. dass bspw. keine zweite Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene mehr erfolgen muss, sofern eine solche auf der Planungsebene bereits erfolgt ist)

Darüber hinaus wurden strengere Anforderungen für Biomasse/Biogas beschlossen: 

Es sollen bspw. für Holz, welches zwar nach langen Auseinandersetzungen weiterhin als Energieträger den Status der Erneuerbaren Energie gilt, deutliche Verschärfungen greifen, die vor allem langfristig die Verbrennung von Holz in Großkraftwerken vermeiden sollen:  

  • Die Nachhaltigkeitskriterien werden verschärft, und zwar bereits für Anlagen mit einer Feuerungsleistung ab 7,5 MW
  • Förderfähigkeit für Strom aus Holz nicht mehr generell, sondern nur noch in wenigen Fällen
  • Herausnahme von bestimmten Holzkategorien, z.B. Säge-, Furnier-, Industrierestholz 

Darüber hinaus soll für Biogasanlagen > 2 MW, die vor dem 31.12.2020 in Betrieb genommen wurden, gelten, dass diese nach 15 Betriebsjahren, aber frühestens ab dem Jahr 2026 80 % Ihrer Treibhausgasemissionen einsparen müssen. Erneuerbare-Energien Verbände kritisieren an dieser Regelung, dass damit de facto strengere Voraussetzungen für Altanlagen als für Neuanlagen gelten würden. 

Die vorläufige Einigung muss zunächst noch den Vertretern der Mitgliedsstaaten und dem Parlament zur Billigung vorgelegt werden. Dies ist jedoch in der Regel eine reine Formsache. 

Mehr Einzelheiten zu dem Inhalt der Richtlinie finden Sie in der Pressemitteilung des Rates der EU.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Schönlau