Redispatch 2.0 die Zweite – Neue Festlegung der BNetzA zu Mindestfaktoren für EE- und KWK-Anlagen

Die BNetzA konkretisiert mit ihrer Festlegung vom 30.11.2020 weiter die Vorgaben für das neue, ab dem 01.10.2021 geltende Redispatch-Regime. Sie hat nunmehr Mindestfaktoren festgelegt, die für die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von EE- und KWK-Anlagen gelten sollen, weshalb die Festlegung gerade für die Betreiber dieser Anlagen, z.B. auch beim Betrieb als Eigenversorgungsanlage, besonders relevant ist.

Erst vor einigen Tagen veröffentlichte die BNetzA ihre erste Festlegung zum Redispatch in ihrem Amtsblatt (wir berichteten).  Darin ging es in erster Linie um den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen sowie um die Ausgestaltung massengeschäftstauglicher Kommunikationsprozesse. Mit ihrer Festlegung vom 30.11.2020 hat die BNetzA nun für die Reduzierung der Wirkleistung von EE-Anlagen einen Mindestfaktor von 10 und für KWK-Anlagen von 5 bestimmt. Dieser Mindestfaktor entscheidet letztlich mit über die Abschaltreihenfolge im Rahmen des Redispatch.

Hintergrund ist, dass EE- und KWK-Anlagen in der Vergangenheit aus dem Redispatch ausgeklammert waren und im Rahmen des Einspeisemanagements eine Sonderregelung erfahren haben. Mit dem NABEG 2.0 (Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes) hat der Gesetzgeber ein neues Redispatch-Regime ab dem 01.10.2021 etabliert, das auch EE- und KWK-Anlagen einbezieht (wir berichteten).  Dies soll dem Ansatz Rechnung tragen, dass Eingriffe seitens der Netzbetreiber künftig generell so geplant und durchgeführt werden sollen, dass Netzengpässe mit möglichst geringen Gesamtkosten (sog. „voraussichtlich insgesamt geringste Kosten“) beseitigt werden. Obwohl damit vorgesehen ist, dass Eingriffe so stattfinden, dass sie möglichst wirksam und kostengünstig sind, soll der generelle Einspeisevorrang von EE-Strom und – gegenüber dem EE-Strom nachrangig – KWK-Strom dem Grundsatz nach erhalten bleiben.

Konkret bedeutet dies, dass EE- oder KWK-Anlagen nur dann abgeregelt werden dürfen, wenn stattdessen in einem deutlich größeren Umfang konventionelle Anlagen abgeregelt werden müssten, um das gleiche Ergebnis zu erzielen. Die Abregelung dieser privilegierten Anlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers mind. das Fünffache aber max. das Fünfzehnfache an Reduzierung der Erzeugungsleistung nicht vorrangberechtigter Anlagen ersetzen können (sog. Mindestfaktor). In dieser Spanne bewegt sich die BNetzA, indem sie den Mindestfaktor für EE-Anlagen auf 10 und für (hocheffiziente) KWK-Anlagen auf 5 festgelegt. Grundlage hierfür sind verschiedene von der BNetzA durchgeführte Simulationen, um die Auswirkungen auf die Indikatoren des Redispatch-Volumens, der CO2-Emissionen und der Redispatch-Kosten zu untersuchen.

Zudem verpflichtet die BNetzA die Übertragungsnetzbetreiber, jährlich den kalkulatorischen Preis zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten für die Reduzierung der Wirkleistung von EE-Anlagen einerseits und KWK-Anlagen andererseits bis zum 1. September mit Wirkung zum 1. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Für 2021 gilt die Veröffentlichungspflicht abweichend erst zum 1. Oktober.

Hervorzuheben ist, dass die Festlegung die Vorgaben für die Auswahlentscheidung zur Heranziehung von Anlagen zum Redispatch konkretisiert. Hiervon zu unterscheiden sind die mit einem Redispatch einhergehenden Entschädigungsansprüche betroffener Anlagenbetreiber für tatsächlich durchgeführte Redispatch-Maßnahmen. Diese sind nicht Gegenstand der Festlegung.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.