Redispatch 2.0 – Sind die Netzbetreiber bereit?

Zum 01.03.2022 startet der dreimonatige Testbetrieb des bilanziellen Ausgleichs der Übergangslösung des Redispatch 2.0

Kurz vor dem Starttermin der Neuregelungen des Redispatch 2.0 musste der bdew im September 2021 wegen zahlreicher Umsetzungsschwierigkeiten eine mit der BNetzA abgestimmte „Übergangslösung“ zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen treffen (RGC berichtete). Seitdem findet zunächst kein bilanzieller Ausgleich durch die Verteilnetzbetreiber statt, sondern übergangsweise führen die Bilanzkreisverantwortlichen diesen gegen finanziellen Aufwandsersatz durch. Diese Übergangslösung wurde aber ausdrücklich auf den 31. Mai 2022 befristet.

Die BNetzA hatte eine Reihe von einzuhaltenden Schritten definiert, damit der Prozess des Redispatch 2.0 vorankommt. Dazu gehört, dass die Verteilnetzbetreiber mit den an ihr Netz angeschlossenen Anlagen einen operativen Test erfolgreich durchführen. Getestet werden sämtliche Schnittstellen eines Redispatch-Abrufs zwischen vorgelagertem Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, relevanten nachgelagerten Netzbetreibern und Einsatzverantwortlichen. Verläuft der operative Test reibungslos, startet der Verteilnetzbetreiber selbst mit dem bilanziellen Ausgleich. Alle Netzbetreiber sollten möglichst bis zum 28.02.2022 ihre „Betriebsbereitschaft“ für das Redispatch 2.0 anzeigen.

Der bdew hat nun eine fortlaufend aktualisierte Transparenzliste veröffentlicht, in der die Verteilnetzbetreiber enthalten sind, die den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen selbst durchführen und die Startpunkte dafür. Die Liste ist noch sehr kurz – bisher sind lediglich 19 Verteilnetzbetreiber gelistet. Die Netzbetreiber sind gehalten, schnellstmöglich die technischen Voraussetzungen ihrer Betriebsbereitschaft zu schaffen. Sonst droht ihnen, dass ihr an die Bilanzkreisverantwortlichen gezahlter Aufwandsersatz als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Rahmen der Regelungen zur Regulierung der Netzentgelte ausgeschlossen und damit selbst zu tragen ist.

Betreiber von Erzeugungsanlagen, die unter das neue Redispatch-Regime fallen, sollten sich darauf einstellen, dass ihr zuständiger Netzbetreiber noch nicht hergestellte Fernsteuerbarkeiten von Anlagen und bisher nicht abgegebene Datenmeldungen einfordern wird.

Es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, alle Prozesse des Redispatch 2.0 fristgerecht zu starten. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Autorin: Aletta Gerst