Redispatch 2.0 – Wie geht es weiter nach dem Auslaufen der Übergangslösung?

Zahlreiche Verteilnetzbetreiber können auch nach dem 31. Mai 2022 den bilanziellen Ausgleich nicht übernehmen.

Nachdem wegen zahlreicher Umsetzungsschwierigkeiten eine „Übergangslösung“ zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs des Redispatch 2.0 getroffen werden musste (RGC berichtete), meldet die Bundesnetzagentur erhebliche Fortschritte bei der Implementierung der neuen Prozesse. Die Übertragungsnetzbetreiber können bereits für die direkt an ihr Netz angeschlossenen Anlagen weitestgehend den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durchführen. Die BNetzA hat daher klargestellt, dass die Übergangslösung mit dem 31.Mai 2022 endet.

Zugleich sind aber nicht ausreichend Stammdaten der von den neuen Redispatchregelungen erfassten Stromerzeugungsanlagen erfasst worden. Es fehlt auch vielfach an der elektronischen Kommunikation mit den Einsatzverantwortlichen (EIV) – Informationen des Netzbetreibers über bevorstehende Redispatch-Maßnahmen können die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen nicht sicher erreichen.

Diese unzureichende Abdeckung birgt erhebliche Risiken für die Systemsicherheit, so dass die BNetzA weitere Regelungen getroffen hat: Verteilnetzbetreiber, die ihre operativen Tests nicht erfolgreich abgeschlossen haben, müssen weiterhin den bilanziellen Ausgleich einer Redispatchmaßnahme durch den Bilanzkreisverantwortlichen des betroffenen Lieferanten durchführen. Den finanziellen Aufwand müssen die Verteilnetzbetreiber tragen, dürfen ihn aber in die Netzentgelte wälzen, wenn sie kein Verschulden an der fehlenden Betriebsbereitschaft trifft. Sind die Verteilnetzbetreiber bereit, den bilanziellen Ausgleich selbst durchzuführen, müssen sie dies unverzüglich dem bdew mitteilen. Der bdew veröffentlicht fortlaufend aktualisiert die startbereiten Verteilnetzbetreiber auf der Transparenzliste Redispatch 2.0.

Für die betroffenen Anlagenbetreiber hat die BNetzA keine weiteren Ausnahmeregelungen getroffen, ihre Pflichten zur Datenlieferung und Kommunikation über das Connect+ System erhalten keinen Aufschub. Deshalb können sich Anlagenbetreiber nicht darauf verlassen, dass die BNetzA weiterhin keine Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen bei Verstößen ergreift. Betreiber von Erzeugungsanlagen, die unter das neue Redispatch-Regime fallen, sollten noch nicht abgegebene Datenmeldungen schnellstmöglich erledigen. Der bdew greift viele prozessuale Umsetzungsfragen in seiner Anwendungshilfe „Umsetzungskatalog zum Redispatch 2.0“ auf und gibt mit der BNetzA abgestimmte Lösungen vor.

Ist für Ihr Unternehmen noch unklar, ob und welche Daten für Ihre Stromerzeugungsanlagen zu melden sind oder hakt die Kommunikation mit dem Netzbetreiber, unterstützen wir Sie gern.

Autorin: Aletta Gerst