Referentenentwurf einer Verordnung im Bereich der Fernwärme und Fernkälte

In dem Verordnungsentwurf wird die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Verbrauchserfassung mit Fernwärme und Fernkälte durch Erlass einer neuen Rechtsverordnung, die Vorgaben für beide Bereiche zusammenfasst, geregelt.

Die in dem Verordnungsentwurf (hier abrufbar) als Artikel 1 dargelegte Rechtsverordnung enthält Vorgaben zur Verbrauchserfassung, zur Fernablesbarkeit von Messeinrichtungen, zur Häufigkeit von Ablesungen sowie zu Inhalt und Transparenz von Rechnungen.

Um eine kosteneffizientere und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen ohne Betreten der Nutzeinheiten sicherzustellen, wird geregelt, dass neue Messeinrichtungen fernablesbar sein müssen. Diese Nachrüstpflicht trifft alle Messeinrichtungen bis zum 31.12.2026.

Bezüglich der Häufigkeit der Übermittlung von Abrechnungen wird geregelt, dass Versorgungsunternehmen ihren Kunden die Abrechnungsinformationen unentgeltlich mindestens zweimal jährlich sowie ab dem 01.01.2022 in der Heiz- bzw. Kühlperiode mindestens einmal monatlich zugänglich zu machen haben.

Um die Transparenz bei der Fernwärme- und Fernkältelieferung für den Kunden zu erhöhen, sieht die Verordnung weiterhin ein bestimmtes Mindestmaß an Informationen für den Inhalt von Rechnungen vor. Dadurch werden die bislang hierfür bestehenden Vorgaben für Fernwärme erweitert, während für die Fernkälte erstmals solche Vorgaben festgelegt werden.  

Neben der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte enthält der Referentenentwurf als Aritkel 2 notwendige Folgeänderungen in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgnung mit Fernwärme. Diese beschränken sich auf eine Änderung bzw. Streichung der Regelungen, die in angepasster Form in die neue Rechtsverordnung überführt wurden.

Mit Artikel 3 des Referentenentwurfs wird sodann das Inkrafttreten der Verordnung zum Tag nach ihrer Verkündung geregelt.