Referentenentwurf zur Änderung der Energie- und StromStV veröffentlicht
Änderung der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung zum 1. Januar 2018.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vor einigen Tagen einen Referentenentwurf über die „Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung sowie weiterer Verordnung“ den interessierten Kreisen zugeleitet und um Stellungnahme bis zum 1. November 2017 gebeten. Ziel des Entwurfs ist es in erster Linie, die Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Energie- und StromStV) an das novellierte Energie- und Stromsteuergesetz anzupassen (RGC berichtete), Die vorgeschlagenen Änderungen sollen größtenteils gemeinsam mit denen des Energie- und StromStG zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Für die Energie- und StromStV schlägt der Referentenentwurf u.a. neue Regelungen zu Umfang und Voraussetzungen der Gewährung von Beihilfen an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vor. So muss etwa die Selbsterklärung eines Antragstellers zukünftig nur noch für den ersten Entlastungsabschnitt jedes Kalenderjahres vorgelegt werden. Bei weiteren Entlastungsanträgen muss eine Erklärung nur dann beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber bereits abgegebenen Erklärungen ergeben. Verstöße gegen die Pflicht zur Abgabe einer Selbsterklärung bzw. falsche oder unvollständige Angaben können zukünftig mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Darüber hinaus sollen nach dem Entwurf „Lieferer“ nach dem EnergieStG sowie „Versorger“ nach dem StromStG ihre Aufzeichnungen zukünftig nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vornehmen müssen. Durch die Vereinheitlichung von Darstellung und Struktur der Aufzeichnungen soll der Vollzug durch die Hauptzollämter vereinfacht werden. Außerdem wird die bisher nur auf dem Erlassweg geregelte Anforderung, die im Rahmen von § 51 EnergieStG bzw. § 9a StromStG für bestimmte Prozesse und Verfahren entlastungsfähigen Energiemengen zu messen. Nur auf Antrag kann das zuständige Hauptzollamt eine andere Ermittlungsmethode zulassen.
Des Weiteren muss nach dem Entwurf im Rahmen von Entlastungsanträgen nach §§ 53 und 53a EnergieStG (Fassung ab 2018) für jede „andere Person“, die neben dem Verwender von Energieerzeugnissen zur Strom- oder KWK-Erzeugung mechanische oder thermische Energie nutzt, eine Selbsterklärung abgegeben werden. Durch diesen neuen Nachweis soll laut Verordnungsbegründung sichergestellt werden, dass eine Entlastung nach §§ 53 und 53a nur für nachweislich zur Strom- bzw. KWK-Erzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse gewährt wird.
Die vorgeschlagenen Änderungen der StromStV sehen u.a. neue Ausnahmen vom „Versorgerbegriff“ vor. Danach soll etwa durch die Leistung von voll versteuertem Strom an Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a / b EnWG nicht die Versorgereigenschaft begründet werden. Weitere Ausnahmen werden darüber hinaus für Konstellationen vorgesehen, in denen eine Stromerzeugungsanlage – konventionell bzw. mit erneuerbaren Energien – innerhalb einer Kundenanlage betrieben und der erzeugte Strom nur an Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage geleistet wird.
Konkretisiert werden soll nach dem Entwurf auch die zum 1. Januar 2018 nach dem StromStG geltende Definition für „Elektromobilität“. Nicht umfassen soll die sehr weite Definition zukünftig nicht für den Straßenverkehr zugelassene und aufgrund ihrer Bauart und Funktionsweise auch nicht für den Straßenverkehr vorgesehene Fahrzeuge wie etwa Flurförderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen. Durch diese Einschränkung der Definition wäre es für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auch ab dem 1. Januar 2018 weiterhin möglich, den zur Ladung von auf dem Betriebsgelände eingesetzten Arbeitsmaschinen verwendeten Strom im Rahmen von §§ 9b und 10 StromStG zu entlasten.
Außerdem sieht der Entwurf Bestimmungen für ein Antrags- und Zulassungsverfahren für Batteriespeicher vor. Für diese kann gem. § 5 Abs. 4 StromStG beim zuständigen Hauptzollamt ein Antrag auf Zulassung als Teil des Versorgungsnetzes gestellt werden. Damit kann eine doppelte Entstehung der Stromsteuer verhindert werden, zu der es andernfalls kommen könnte.
Nach einer Änderung der EnSTransV, die die erstmals in diesem Jahr bis zum 30. Juni zu erfüllenden Mitteilungs- und Transparenzpflichten nach dem Energie- und StromStG regelt, können Verstöße gegen die Pflichten aus der Verordnung zukünftig mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.