Referentenentwurf zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung veröffentlicht
Noch bevor das Marktstammdatenregister voraussichtlich am 4. Dezember 2018 für alle Marktakteure online gehen soll, wird die Marktstammdatenregisterverordnung bereits novelliert – das BMWi hat kürzlich die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung eingeleitet.
Noch bevor das Marktstammdatenregister (MaStR) voraussichtlich am 4. Dezember 2018 für alle Marktakteure online gehen soll RGC berichtete, wird die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) bereits novelliert – das BMWi hat kürzlich die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung eingeleitet.
Aufgrund der wiederholten Verzögerung des Onlineauftritts des MaStR waren die Übergangsfristen für einige Marktakteure anzupassen. Dies hat das BMWi zum Anlass genommen, um weitere Details nachzubessern. Im Wesentlichen sollen bei der Novelle
- die Übergangsfristen für die Registrierung der meisten Marktakteure verlängert und an den tatsächlichen Onlineauftritt des MaStR gekoppelt,
- die Melde- und Registrierungspflichten für Stromlieferanten deutlich eingeschränkt,
- Datenschutzvorgaben ausgeweitet und
- einige Begrifflichkeiten angepasst werden.
Für viele Unternehmen dürften die ersten beiden Punkte besonders spannend sein:
Geplante Anpassung der Übergangsfristen
Betreiber von Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden (sog. „Bestandsheinheiten“), haben danach künftig grds. zwei Jahre ab Inbetriebnahme des MaStR Zeit, um ihre Einheiten zu registrieren.
Betreiber von Einheiten, die ab dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, haben ab Inbetriebnahme des MaStR grds. 6 Monate Zeit, um ihre Einheiten zu registrieren. Dasselbe gilt für die Registrierung von Leistungsänderungen und von registrierungspflichtigen Projekten.
Auch nach dem Referentenentwurf bleiben einige Marktakteure schon jetzt registrierungspflichtig. Dies betrifft insbesondere Netzbetreiber, Betreiber von neu in Betrieb genommenen und nach dem EEG oder KWKG geförderten Einheiten und Betreiber von EEG-Anlagen, die schon vor dem Inkrafttreten der MaStRV bei der BNetzA hätten registriert werden müssen. Diese Marktakteure können sich und ihre Einheiten teilweise bereits im MaStR und teilweise über Meldeformulare der BNetzA registrieren.
Geplante Änderung für Stromlieferanten
Der Referentenentwurf sieht vor, dass der Marktakteur „Stromlieferant“ nach § 3 Nr. 8 MaStRV nur noch im MaStR zu registrieren ist, wenn Strom unter Nutzung eines „Energieversorgungsnetzes“ i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG geliefert wird. Damit würde die Registrierungspflicht für alle Stromlieferanten entfallen, die Strom ausschließlich hinter dem Netzanschluss innerhalb ihrer Kundenanlage an Dritte liefern.