Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister könnte für Bestandsanlagen verlängert werden

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des EEG 2021 plant die Verlängerungen von Übergangsfristen

Das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene EEG 2021 benötigt noch einige Verordnungen zu seiner Umsetzung. Die Bundesregierung hat dazu nun endlich einen ersten Gesetzesentwurf beschlossen. Dieser hält neben den wichtigen Definitionen zum grünen Wasserstoff in der Erneuerbaren-Energien-Verordnung (RGC berichtete) weitere Änderungen bereit:

Die Anschlussförderung von kleinen Gülleanlagen soll unbürokratisch auch außerhalb von Ausschreibungen sichergestellt werden. Anlagen, deren Förderzeitraum zum 31.12.2024 endet und die nicht an einer Ausschreibung für Bestandsanlagen teilgenommen haben, sollen eine einmalige Verlängerung um weitere 10 Jahre erhalten. Diese verlängerte Vergütung will die Bundesregierung aber zur Vermeidung der Überförderung begrenzen: auf einen Betrag von 15,5 Cent/kWh bis zu einer Bemessungsleistung von 75 kW und einen Betrag von 7,5 Cent/kWh bis zu einer Bemessungsleistung von 150 kW. Die Anschlussförderung sollen auch nur Anlagen bekommen, die schon bis zum 31.März 2021 eine installierte Leistung von maximal 150 kW haben. Eine Leistungserhöhung in der Anschlussförderungszeit soll nicht zulässig sein.  

Die Zeit für eine Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister hat sich als zu kurz erwiesen. Viele Anlagenbetreiber und Marktakteure haben noch keine Registrierung vorgenommen. Deshalb plant die Bundesregierung die Registrierungsfrist für die Bestandsanlagen – das sind solche, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb (wieder-)aufgenommen haben – bis zum 30. September 2021 zu verlängern.