Regulierungsbehörde muss Netzbetreiberdaten offenlegen
OLG Düsseldorf weist Beschwerde eines Netzbetreibers gegen Datenveröffentlichung zurück
Wie das OLG Düsseldorf in einer Pressemitteilung bekannt gab, wurde mit Beschluss vom 30. November 2017 (Az.: VI-5 Kart 33/16 [V]) die Beschwerde eines Strom- und Gasnetzbetreibers zurückgewiesen. Dieser hatte das Gericht angerufen, um sich gegen die Ankündigung der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen zu wehren, seine netzbetreiberbezogenen Daten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hat der Netzbetreiber jedoch keinen Anspruch auf eine Anonymisierung seiner Daten. Vielmehr sei es gemäß § 31 Anreizregulierungsverordnung nicht nur rechtmäßig, sondern die Regulierungsbehörde sei zur Veröffentlichung der Daten verpflichtet. Die Veröffentlichung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze, der im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter und die tatsächlich entstandenen Kostenanteile infolge von Investitionsmaßnahmen in nicht anonymisierter Form diene dazu, die Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie die Kosten und Erlöse der Netzbetreiber transparenter und nachvollziehbarer zu machen. Gerade in der monopolistischen Struktur des Netzbetriebs sei eine hohe Transparenz als Mittel zur Marktdisziplinierung und Schaffung von Akzeptanz von großer Bedeutung, so das Gericht. Dem Argument des Netzbetreibers, bei den zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse folgte das OLG nicht.
Die klare Aussage des Gerichts zur Veröffentlichung von Kostendaten ist zu begrüßen. Gerade in jüngster Zeit haben Netzbetreiber teilweise erhebliche Entgeltsteigerungen angekündigt. Mit der Veröffentlichung der Daten können Netzkunden die Kosten- und Erlössituation ihres Netzbetreibers besser nachvollziehen.