RGC erwirkt einstweilige Verfügungen gegen Energielieferanten und stellt dadurch Weiterversorgung der Mandanten sicher

Um die Versorgungseinstellung einiger energieintensiver Mandanten zu verhindern, ist RGC erfolgreich im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Energielieferanten vorgegangen.

Einige unserer Mandanten hatten Anfang September überraschend außerordentliche Kündigungen ihres Energieversorgers erhalten. Darin hieß es, die Versorgung von Strom und/oder Gas werde zum 01. Oktober eingestellt. Als Begründung berief sich der Versorger auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.

Aufgrund der hohen Energiepreise – hervorgerufen durch den Ukrainekrieg – meinte der Versorger, ein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 313 BGB ableiten zu können, und versuchte, sich so von den für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertragsverhältnissen zu lösen.

Zu Unrecht – wie das LG Offenburg mit Beschluss vom 26. September 2022 entschied: Denn eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund könne nicht auf Umstände gestützt werden, die im Risikobereich des Kündigenden liegen. Gerade bei der Belieferung mit elektrischer Energie oder Gas sei darauf abzustellen, dass das Kalkulations- und damit auch das Kostensteigerungsrisiko beim Verkäufer verbleibt, soweit zwischen den Parteien eines Vertrages keine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart worden sei. Zwar habe auch die Antragsgegnerin (der Energielieferant) die gestiegenen Energiekosten nicht zu vertreten, dennoch müsse sie als wirtschaftliches Unternehmen immer mit einer – gegebenenfalls auch erheblichen – Veränderung der Marktkonditionen im Rahmen ihrer Preisbildung rechnen.

Im Ergebnis wurde dem Energielieferanten daher im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Versorgung einzustellen und aufgegeben, sollte die Lieferung bereits eingestellt worden sein, unverzüglich die Versorgung wieder aufzunehmen.

Falls auch bei Ihnen außerordentliche Kündigungen Ihrer Energielieferanten eingehen sollten, beraten wir Sie gern!

Autoren: Michelle Hoyer, LL.M.
                 Dieter Maring