RGC fragt nach: Eva Schreiner vom VEA zu energierechtlichen Meldepflichten in der Corona-Krise

In diesem Teil unserer Reihe #RGCfragtnach sprechen wir aus aktuellem Anlass mit der energiepolitischen Sprecherin des VEA, Eva Schreiner, auch Rechtsanwältin bei RGC, über die Auswirkungen der Corona-Krise im Hinblick auf energierechtliche Privilegien und Meldepflichten.

Liebe Eva, Du hast berichtet, Du erhältst derzeit zahlreiche Anfragen von den VEA-Mitgliedsunternehmen, von Mittelstand bis Großindustrie, zu den Auswirkungen der Corona-Krise. Worum geht es? 

Die Corona-Krise beschäftigt die VEA-Mitgliedsunternehmen deutschlandweit. Viele von ihnen befinden sich spätestens seit letzter Woche im Krisenmodus, arbeiten mit eingeschränktem Personal, reduzierter Produktion und versuchen mit allen zur Verfügung stehenden Ressourcen, Lieferketten aufrechtzuerhalten.  

Hinzu kommen die Meldepflichten im Energierecht, die unmittelbar anstehen. Deren Erfüllung sichert nicht selten wirtschaftliche Vorteile, die für den Bestand des Unternehmens maßgeblich sind. Viele Unternehmen benötigen aber alle personellen Ressourcen zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs, sodass sie sich um diese Themen derzeit kaum kümmern können. 

Welche Folgen drohen den betroffenen Unternehmen im schlimmsten Fall?

Einige energierechtliche Meldepflichten sind als materielle Ausschlussfristen ausgestaltet. Das heißt, wenn sie nicht eingehalten werden, verlieren die Unternehmen die gesamte Privilegierung. Dies gilt zum Beispiel für die besondere Ausgleichsregelung im EEG (BesAR). Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht müssten viele Unternehmen die volle EEG-Umlage zahlen, mit dramatischen Auswirkungen für ihre wirtschaftliche Situation. 

In diesem Zusammenhang berichten die Mitgliedsunternehmen, dass die Beibringung von Testaten, Auditberichten etc. mittlerweile sehr schwierig sei, weil externe Berater, wie Wirtschaftsprüfer, Auditoren und Sachverständige Treffen vermeiden oder sich in Isolation befinden. Hinzu kommt, dass sich auch die Unternehmen selbst schützen, indem sie z. B. keine Besucher mehr auf das Betriebsgelände lassen. 

Welche Meldepflichten sind sonst noch betroffen? 

Für die Netzumlagenbegrenzung ist die Meldefrist der 31. März, diese steht also unmittelbar bevor. Noch dazu ist dies eine Meldefrist, die einiges an Aufwand erfordert, weil Unternehmen die Privilegierung nur für selbst verbrauchte Strommengen in Anspruch nehmen können und damit eine korrekte Drittmengenabgrenzung sichergestellt sein muss. Hat sich bspw. im Unternehmen etwas verändert, so kann für die Meldung eine komplette Neubewertung erforderlich werden. Bei vielen VEA-Mitgliedern stehen aber für diese umfangreiche Prüfung derzeit keine Ressourcen bereit. Auch hier steht also das Risiko im Raum, dass bei nicht oder fehlerhaft abgegebener Meldung die volle Umlage zu zahlen ist. 

Weitere Meldefristen müssen die Unternehmen zum 31. Mai erfüllen. Das ist z.B. die Meldepflicht, sich als Stromlieferant zu melden. Bei Verletzung wird diese durch Zinszahlung sanktioniert. Ebenfalls betroffen ist die Meldepflicht für Eigenerzeuger von Strom. Bei Verletzung der Basismeldung steht eine Erhöhung der EEG-Umlage um 20%, hinsichtlich der Mengenmeldung auf 100% im Raum. 

Was tut der VEA aktuell um seine betroffenen Mitglieder zu unterstützen?

Wir versuchen derzeit, diese Fristen nach hinten zu schieben. Hier ist aber noch fraglich, ob wir das alleine mit den zuständigen Behörden hinbekommen oder ob wir an den Gesetzgeber herantreten müssen, da es sich um gesetzliche Meldepflichten handelt, die erstmal keinerlei Ausnahme vorsehen. 

Im Interesse aller betroffenen Unternehmen hoffen wir, dass unsere Bemühungen erfolgreich und rechtzeitig sein werden, um den Unternehmen in dieser ohnehin schon schwierigen Zeit die energierechtlichen Privilegierungen erhalten zu können.