Sanktionierung von EEG-Meldepflichtverletzungen – Clearingstelle EEG/KWKG mischt mit

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat sich in eine aktuellen Vortum mit der Höhe der EEG-Förderung bei einer unterbliebenen Registrierung
einer PV-Anlage bei der BNetzA unter dem EEG 2014 auseinandergesetzt.

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat sich in ihrem Votum 2018/14 mit der Höhe der EEG-Förderung bei einer unterbliebenen Registrierung einer PV-Anlage bei der BNetzA unter dem EEG 2014 auseinandergesetzt. Sie nimmt dabei einen um 20 Prozent verringerten Vergütungsanspruch an.

Damit mischt sie sich in eine Rechtsfrage ein, zu der der BGH (Beschluss vom 20. März 2018, Az.: VIII ZR 71/17; RGC berichtete) und das Amtsgericht Ratzeburg (Urteil vom Dezember letzten Jahres, Az.: 17 C 733/15; RGC berichtete) zuletzt unterschiedliche Entscheidungen getroffen haben.

Der BGH war der Auffassung, dass der Anspruch auf EEG-Förderung bei unterbliebener Registrierung einer PV-Anlage bei der BNetzA unter dem EEG 2014 vollständig entfallen sei, während das Amtsgericht Ratzeburg die Auffassung der Clearingstelle teilte. Diese Auffasung stützen sowohl die Clearingstelle, als auch das Amtsgericht Ratzeburg auf die Anwendbarkeit von § 100 Abs. 1 S. 5 EEG 2017 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017.

Jetzt stellt sich die Frage, ob sich der BGH doch noch überzeugen lässt. Für Betroffene bleibt es in jedem Fall spannend.