Schlagabtausch zwischen BGH und AG Ratzeburg – BGH hält an Rechtsprechung zur Sanktionierung von EEG-Meldepflichtverletzungen fest

BGH bestätigt seine bisherige Auffassung zur Sanktionierung von EEG-Meldepflichtverstößen

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 20. März 2018 (VIII ZR 71/17) trotz der Übergangsregelungen des EEG 2017 an der scharfen Sanktionierung bei der Verletzung von EEG-Melde- und Registrierungspflichten von PV-Anlagenbetreibern festgehalten.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein PV-Anlagenbetreiber seine PV-Anlage im März 2012 in Betrieb genommen und diese erst im März 2015 bei der BNetzA registriert. Daraufhin haben sich der PV-Anlagenbetreiber und sein zuständiger Netzbetreiber über den Anspruch auf EEG-Vergütung zwischen der Inbetriebnahme und der nachgeholten Registrierung gestritten.

Der BGH sieht diesen Anspruch nach wie vor für den Zeitraum, der dem EEG 2012 unterfällt, nur in Höhe des jeweiligen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts für gegeben an. Für den Zeitraum, der dem EEG 2014 unterfällt, reduziere sich der Anspruch auf null.

Damit bestätigt er seine Rechtsprechung vom letzten Jahr (Az.: VIII ZR 147/16) zur Sanktionierung von Meldepflichten nach dem EEG (RGC berichtete) und stellt sich der Auffassung des Amtsgericht Ratzeburg vom Dezember letzten Jahres (Az.: 17 C 733/15) entgegen (RGC berichtete). Dieses hatte in einem vergleichbaren Fall einen Vergütungsanspruch des PV-Anlagenbetreibers für den dem EEG 2014 unterfallenden Zeitraum dem Grunde nach angenommen und sah lediglich den anzulegenden Wert um 20 % reduziert an.