Spitzenausgleich Antrag 2023: Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen statt Erreichung des Energieeinsparungsziels
Anstelle des allgemeinen Energieeinsparungsziels besteht die Pflicht zur Umsetzung von unternehmensindividuellen Energieeinsparmaßnahmen.
Mit dem Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz, welches im Referentenentwurf vorliegt, wird der sog. Spitzenausgleich um ein weiteres Jahr verlängert und besteht somit für das Antragsjahr 2023 fort. (RGC berichtete)
Dabei steht ein Wechsel in den Antragsvoraussetzungen an. Bislang musste ein mit der deutschen Wirtschaft vereinbarter Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht werden. Dieser Zielwert lässt sich aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr vereinbaren. Auf die Erreichung des Wertes wird deshalb im Antragsjahr 2023 verzichtet. Dies sei gerechtfertigt, weil die Minderungsziele ohnehin jedes Jahr übererfüllt wurden.
An die Stelle des allgemeinen Zielwerts tritt die unternehmensindividuelle Verpflichtung, alle im Energiemanagementsystem als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Maßnahmen umzusetzen. Diese Form der Gegenleistung findet sich inzwischen in fast allen energiebezogenen Privilegierungstatbeständen wieder.
Veranstaltungstipp: Wann die ökologischen Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die Gegenleistungen der Strompreiskompensation mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien am 9. November 2022 (online).
Autorin: Lena Ziska