Strom-/GasNEV, Strom-/GasNZV und andere: BMWK plant Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben

Zur Anpassung an die europäische Vorgabe der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde sollen energierechtliche Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ersetzt werden. Auch weitere Regelungen sollen novelliert werden.

Die europäischen Richtlinien 2009/72/EG (Elektrizitätsrichtlinie) und 2009/73/EG (Erdgasrichtlinie) sehen vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben unabhängig agieren.

In Deutschland wird jedoch durch die §§ 24 EnWG und 21a EnWG die Bundesregierung ermächtigt, durch den Erlass einer Verordnung die Regulierung des Netzzugangs und die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang näher auszugestalten. Hiervon hat die Bundesregierung u.a. durch Erlass der StromNZV, StromNEV, GasNZV und GasNEV Gebrauch gemacht.

Auf eine Rüge des Generalstaatsanwalts beim EuGH stellte der EuGH mit Urteil vom 2. September 2021 (C-718/18) fest, dass die deutschen Regelungen die europäischen Vorgaben nicht ordnungsgemäß umsetzen und der Bundesnetzagentur (BNetzA) hierdurch die notwendige ausschließliche Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben fehle.

Um die richtliniengemäße Unabhängigkeit der BNetzA herzustellen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung aufzuheben und durch Festlegungskompetenzen der BNetzA zu ersetzen.

Die BNetzA hat in der Vergangenheit bereits Festlegungen erlassen, welche die oben genannten Verordnungen inhaltlich ergänzt und konkretisiert haben, soweit die Verordnungen keine abschließenden Regelungen enthielten. Da der EuGH lediglich die Unzuständigkeit der Bundesregierung rügte, den Regelungsgehalt der Verordnungen inhaltlich jedoch nicht beanstandete, erscheint es fraglich, ob mit der geplanten Festlegungskompetenz der BNetzA einschneidende inhaltliche Veränderungen einhergehen werden. Der Entwurf sieht insoweit eine Übergangszeit vor, in welcher die Verordnungen weiterhin gelten. Ein Außerkrafttreten ist für die einzelnen Verordnungen für bestimmte Stichtage im Zeitraum 2025-2028 vorgesehen. Dadurch bekommt die BNetzA die notwendige Zeit, die aus ihrer Sicht änderungsbedürftigen Regelungen zu überarbeiten, ohne einen Bruch in dem fast 20 Jahre gewachsenen Regulierungsrecht herbeizuführen.

Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen und eine einheitliche, allgemein verbindliche Bestimmung verschiedener Begriffe auch nach Aufhebung der Verordnungen zu gewährleisten, sollen nach dem Entwurf bestimmte Definitionen aus den betroffenen Verordnungen ins EnWG aufgenommen werden. Auch einige weitere wesentliche Regelungen aus diesen Verordnungen sollen direkt ins EnWG aufgenommen werden, um eine Fortgeltung des Rechtsrahmens zu gewährleisten, so zum Beispiel mit Blick auf das Bilanzkreismanagement.

Über die Anpassung an die europäischen Vorgaben hinaus enthält der Entwurf Änderungen des Energiewirtschaftsrechts, die zur Gewährleistung der Stromversorgung und vor dem Hintergrund der Elektromobilität den Netzausbau beschleunigen sollen.

Bei dem besprochenen Dokument handelt es sich derzeit noch um einen Entwurf eines Referentenentwurfs, der innerhalb der Bundesregierung bislang noch nicht abgestimmt ist. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden.