Strom- und EnergieStG: Neue Steuerentlastungstatbestände für ÖPNV und Eigenverbrauch zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten

Die neuen Steuerentlastungstatbestände für ÖPNV (§ 9c StromStG) sowie Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen (§ 47a EnergieStG) sind nach der beihilferechtlichen Anzeige bei der EU-KOM in Kraft getreten.

Laut der Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums vom 9. Januar 2018 ist die erforderliche beihilferechtliche Anzeige der neuen Steuerentlastungstatbestände bei der EU-Kommission zwischenzeitlich erfolgt. Die entsprechenden Änderungen des Strom- und Energiesteuergesetzes waren bereits als Teile des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes“ (RGC berichtete) veröffentlicht worden. Das Inkrafttreten stand indes unter dem Vorbehalt der Erfüllung der beihilferechtlichen Vorgaben, denen mittlerweile offenbar genüge getan wurde. 

Die neuen Vorschriften treten laut Bekanntmachung zum 1. Januar 2018 in Kraft. Dies gilt laut Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums vom 19. Januar 2018 auch für die neuen Regelungen zu Antrag und Verfahren in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung (§ 17d StromStV und § 91b EnergieStV).

Hintergrund: Nach § 9c StromStG können Steuerentlastungen für den Öffentlichen Personennahverkehr beantragt werden, wenn etwa versteuerter Strom in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr eingesetzt wird. Nach § 47a EnergieStG kann auf Antrag eine teilweise Steuerentlastungen für den Eigenverbrauch von nachweislich versteuerten Energiezeugnissen gewährt werden, die etwa von einem Herstellungsbetrieb verwendet wurden.