Stromerzeuger: Meldepflicht für sog. „kleine Versorger“ am 31.5. nicht vergessen!

Unternehmen, die aus Erzeugungsanlagen unter 2 MW oder EE-Anlagen am Standort Dritte beliefern, müssen als kleine Versorger die Meldepflicht zum 31.5. beachten.

Wer ist „Kleiner Versorger“?

Betreiber von Anlagen von bis zu 2 MW, die selbst erzeugten Strom in ihrem Betriebsnetz an Dritte leisten, gelten in der Regel als „kleine Versorger“. Dies gilt auch für Wind-, PV- und Biomasse-Anlagen größer 2 MW, die Strom innerhalb der Kundenanlage an Dritte abgeben.

Bei dem Betrieb von größeren Nicht-EE-Erzeugungsanlagen und bei Versorgung von Dritten außerhalb der Kundenanlage besteht grundsätzlich der Status nicht als kleiner, sondern als uneingeschränkter Versorger.

Der Status des kleinen Versorgers muss dem Hauptzollamt vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem Zoll-Vordruck 1412 angezeigt werden.

Was ist der Inhalt der Meldepflicht?

Die Meldepflicht zum 31.5. ist auf dem Zoll-Vordruck 1400 zu erfüllen. Gegenstand der Meldepflicht sind die im vorangegangenen Jahr selbst erzeugten und steuerbefreit entnommenen Mengen nach den §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StromStG. Das gilt für selbst verbrauchte und für die an Dritte geleisteten Mengen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG) sowie für den Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG). Wer die Meldefrist zum 31. Mai verpasst, sollte umgehend nachmelden.