Stromnetzbetreiber kündigen an, für gemeldete Drittmengen die Tarifkunden-Konzessionsabgabe zu erheben

Netzbetreiber setzen Frist zur Vorlage von WP-Testaten um eine Nachberechnung der höheren Tarifkunden-Konzessionsabgabe zu vermeiden.

Verschiedene Stromnetzbetreiber und Lieferanten weisen derzeit Letztverbraucher darauf hin, dass im Fall von gemeldeten Drittmengen eine Nachforderung von Konzessionsabgaben erfolgen wird. 
Hintergrund ist, dass mit den Netzentgelten u.a. eine Konzessionsabgabe erhoben wird, deren Höhe sich in der Regel nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) richtet. Die KAV unterscheidet zwischen sog. Tarifkunden mit einer höheren Konzessionsabgabe und Sondervertragskunden mit einer niedrigeren Konzessionsabgabe. Aus Anlass der Meldung von weitergeleiteten Strommengen innerhalb des Werksnetzes/Kundenanlage, nehmen diverse Netzbetreiber nun offenbar eine gesonderte Statusbewertung für das unmittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossene Unternehmen (in der Regel der Kundenanlagenbetreiber) einerseits und die unmittelbar nur an das Werksnetz (bzw. die Kundenanlage) angeschlossenen Dritten andererseits vor. Für die im Werksnetz angeschlossenen Dritten wollen die Netzbetreiber dann offenbar den Tarifkundenstatus unterstellen, solange nicht der Nachweis des Sondervertragskundenstatus erbracht wurde und kündigen an, Nachzahlungen der Konzessionsabgabe für diese Dritten zu fordern.
Im Grundsatz sieht die KAV vor, dass Sondervertragskunde ist, wer nicht Tarifkunde (grundversorgte Haushaltskunden und ersatzversorgte Letztverbraucher) ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz. Jede Belieferung aus dem Niederspannungsnetz gilt danach als Tarifkundenbelieferung, es sei denn die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 kWh. Und eben diesen Nachweis scheinen nun einige Netzbetreiber in Bezug auf die Drittmengen in Form eines WP-Testats zu verlangen.
Aus rechtlicher Sicht steht der Annahme der Netzbetreiber, dass im Werksnetz/der Kundenanlage Tarifkunden beliefert werden, aber schon der Wortlaut der KAV entgegen. Dies jedenfalls dann, wenn die Dritten im Werksnetz auf Ebene der Mittelspannung mit Strom versorgt werden. Aber auch unabhängig von der Spannungsebene, auf der an Dritte im Werksnetz Strom weitergeleitet wird, ist zu beachten, dass ein als Kundenanlage betriebenes Werksnetz kein Netz im (energie-)rechtlichen Sinne und damit in der Regel nicht Grundlage der Konzession des Netzbetreibers ist. 
Es zeigt sich also, dass eine pauschale Anwendung der nach EnSaG ermittelten und gemeldeten Drittmengen (RGC berichtete) auf andere Tatbestände (z.B. Sondernetzentgelte, RGC berichtete, oder die Konzessionsabgabe) nicht ohne weiteres möglich ist. Besonderes Augenmerk auf ihre Stromrechnungen müssen deshalb Letztverbraucher haben, die ihren Strom im Rahmen einer all-inklusive-Belieferung beziehen. Der Lieferant wird Nachforderungen des Netzbetreibers ungeprüft mit der Stromabrechnung weitergeben, so dass die Gefahr besteht, dass ungerechtfertigte Nachforderungen der Netzbetreiber vorbehaltlos bezahlt werden. Betroffene Letztverbraucher sollten daher entsprechende Aufforderungen und Ankündigungen der Netzbetreiber bzw. ihre Stromrechnungen genau prüfen und sich ggf. rechtlich beraten lassen. Falls Sie unsicher sind, ob das von Ihnen betriebene Werksnetz eine Kundenanlage ist, möchten wir auf unseren Workshop am 28. März 2019 hinweisen.