Strompreisbremse – Regelungen zur Entlastung von Schienenbahnen ab dem 25. Februar 2023 anwendbar

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat bekannt gegeben, dass nunmehr auch die Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen (§ 4 Abs. 2 S. 3, § 6 Nr. 3, § 10 StromPBG) anwendbar sind.

Das StromPBG durfte erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission (EK) angewandt werden. Das war – bis auf die Regelungen zur Entlastung von Schienenbahnen – ab dem 24. Dezember 2022 der Fall. Nachdem auch die Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen durch die EK als mit dem Binnenmarkt vereinbar festgelegt wurden, können Unternehmen des Personen- oder Güterverkehrs ab dem 25. Februar 2023 von der Entlastung profitieren.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf