Strompreisentlastungen für Unternehmen in der beihilferechtlichen Bewertung
Unser Fachbuch „Strompreisentlastungen für Unternehmen in der beihilferechtlichen Bewertung“ von Dr. Kai Gent/Yvonne Hädrich/Erika Herbort (ISBN: 9-783981-620504) ist erschienen und kann direkt über den Verlag order@fvew.de oder in Kürze auch über den Buchhandel für 69,00 € bezogen werden.
Unser Fachbuch „Strompreisentlastungen für Unternehmen in der beihilferechtlichen Bewertung“ von Dr. Kai Gent/Yvonne Hädrich/Erika Herbort (ISBN: 9-783981-620504) ist erschienen und kann direkt über den Verlag order@fvew.de oder in Kürze auch über den Buchhandel für 69,00 € bezogen werden.
Zum Inhalt: Stromintensive Unternehmen erfahren in Deutschland Strompreisentlastungen. Einige dieser Regelungen sind in den Fokus der EU-Kommission geraten: Die EU-Kommission hat wegen der Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in der Fassung vom 28. Juli 2011 (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV a.F.) ein beihilferechtliches Prüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnet. Sie sieht in dieser Regelung nach vorläufigem Schluss eine europarechtswidrige Beihilfe. Der deutsche Verordnungsgeber hat diese Regelung inzwischen novelliert. Die Neuregelung ist zum 22. August 2013 in Kraft getreten (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV n.F.). Ob die EU-Kommission das beihilferechtliche Prüfungsverfahren auf diese Neuregelung ausweiten wird, ist offen. Hierneben haben diverse Vertreter der EU-Kommission bestätigt, dass derzeit geprüft werde, ob wegen der Besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG ein weiteres beihilferechtliches Prüfungsverfahren zu eröffnen sei. Die Besondere Ausgleichsregelung begrenzt für stromintensive Unternehmen die EEG-Umlage.
§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV a.F./n.F. als auch die §§ 40 ff. EEG sind für stromintensive Unternehmen von wirtschaftlich überragender Bedeutung. Sollten diese Regelungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Europäische Beihilferecht nichtig und die erhaltenen Vorteile zurückzugewähren bzw. nachzuzahlen sein, bedrohte dies die Existenz zahlreicher betroffener Unternehmen. Die deutsche Industrie würde in einem bisher nicht gekannten Maße Unternehmensinsolvenzen erleiden und im Kern geschwächt.
In unserem Fachbuch wird untersucht, ob es sich bei § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV a.F., § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV n.F. und/oder §§ 40 ff. EEG um Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, ob diese ggf. gemäß 107 Abs. 3 c) AEUV genehmigungsfähig wären und ob betroffene Unternehmen die bisher erhaltenen Vorteile im Falle eines beihilferechtlichen Verstoßes herauszugeben hätten.