Strompreiskompensation: Verpflichtungserklärung + Zeitplan

Ab 2023 ist zusätzlich zur Verpflichtungserklärung ein Zeitplan den Antragsunterlagen beizufügen.

Antragstellende Unternehmen hatten im Rahmen der Strompreiskompensation bereits im letzten Jahr eine Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung verspricht der Antragsteller, die beantragte Beihilfesumme in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren – vorbehaltlich deren Wirtschaftlichkeit. In diesem Antragsjahr wird zusätzlich zu dieser Verpflichtungserklärung ein Zeitplan erforderlich, in dem das Unternehmen darlegt, wann es plant, welche wirtschaftlichen Maßnahmen in welchem Zeitraum umzusetzen. Die Antragsfrist zur Strompreiskompensation endet am 30. Juni 2023.

Die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation verlangt einen Zeitplan zu bereits abgeschlossenen oder vorgesehenen Maßnahmen, „aus dem sich die vollständige Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Umsetzungszeitraums ergibt.“

Die Strompreiskompensation ist nicht das einzige energierechtliche Privileg, das ökologische Gegenleistungen verlangt. Auch die Besondere Ausgleichsregelung, die BECV-Beihilfe und in Teilen auch der Spitzenausgleich verlangen die Reinvestition der Beihilfe in Klimaschutzmaßnahmen. Dabei ist die Ausgestaltung der Regelungen äußerst unterschiedlich. U.a. variiert die Wirtschaftlichkeitsdefinition, sodass eine Maßnahme nach der einen Regelung unwirtschaftlich und nach der anderen wirtschaftlich sein kann. Auch die Nachweiszeiträume, die zur Verfügung stehenden Alternativen und Nachweisformen sind nicht einheitlich.

Machen Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen vertraut und prüfen Sie Ihre ökologischen Gegenleistungen. Wir unterstützen aktuell eine Vielzahl von Unternehmen bei der Projektierung der erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen – in individuellen Workshops zum Pauschalpreis oder auch mit unserer Videoaufzeichnung. Sprechen Sie uns gern an! ziska@ritter-gent.de