¼-Stunden-Nachweis: Eigenerzeuger sollten sich auf Überprüfung einstellen!
Durch EEG-Meldepflichten werden Eigenerzeugungssituationen mit Drittbelieferungen bekannt – dies schafft die Grundlage für Überprüfungen.
Voraussetzung für eine EEG-umlagefreie Eigenerzeugung oder eine bislang EEG-umlagereduzierte Eigenversorgung ist stets, dass der selbst erzeugte Strom nachweislich in derselben Viertelstunde selbst verbraucht wird (sog. ¼-Stunden-Zeitlgeichheit).
Wenn Ihr Unternehmen Strom an dritte Letztverbraucher (z.B. Mobilfunkantenne, fremdbetriebene Kantine, Baustrom) entgeltlich oder unentgeltlich weiterleitet, kann der 1/4-Stunden-Nachweis in der Regel nur durch ein Messkonzept erbracht werden, das entweder die Eigenverbräuche oder sämtliche Drittverbräuche ¼-Stunden-scharf über geeichte Zähler erfasst. In allen übrigen Fällen droht die Belastung des selbst erzeugten und selbst verbrauchten Stroms mit der vollen EEG-Umlage!
Im nächsten Jahr werden Netzbetreiber durch sog. Basismeldungen nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 erstmalig Kenntnis von vielen Eigenerzeugungs- und Eigenversorgungssituationen erhalten. Übertragungsnetzbetreiber werden dann mittelbar auch Kenntnis von der Stromweiterleitung an Dritte erhalten. Damit werden Ihnen gegenüber die Situationen aufgedeckt, in denen der ¼-Stunden-Nachweis potentiell wackelt. Sie sind dann als „Treuhänder“ der EEG-Umlage (vgl. § 61j EEG 2017) zu Überprüfungen verpflichtet.
Denn Eigenerzeuger und Eigenversorger haben eine um 20 Prozentpunkte erhöhte EEG-Umlage für das Vorjahr zu zahlen, wenn sie nicht bis zum 28. Februar 2018 (Zuständigkeit des Anschlussnetzbetreibers) oder bis zum 31. Mai 2018 (Zuständigkeit des Übertragungsnetzbetreibers) sog. Basisangaben nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 melden.
Die Kenntnis von Drittbelieferungen ergibt sich dann aus der Zuständigkeitsregelung des § 61i EEG 2017: Der Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 61i EEG 2017 u.a. dann zuständig, wenn dritte Letztverbraucher mit Strom aus der Stromerzeugungsanlage beliefert werden. Nach der BNetzA (Leitfaden Eigenversorgung, 2016) ist der Übertragungsnetzbetreiber sogar immer dann zuständig, wenn überhaupt dritte Letztverbraucher vom Eigenerzeuger mit Strom beliefert werden.