Transparenz bei Netzkosten durch BGH eingeschränkt
Netzentgelte nicht mehr transparent: BNetzA darf viele Informationen zu Netzentgelten nicht mehr veröffentlichen Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat bekannt gegeben, dass sie zukünftig wesentliche Daten und Informationen aus der Entgelt- und Kostenprüfung von Strom- und Gasnetzbetreibern nicht mehr veröffentlichen wird.
Hintergrund ist eine BGH-Entscheidung, wonach das Regulierungskonto eines Netzbetreibers, der Kapitalkostenaufschlag, und Aufwands- und Vergleichsparameter nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Da in der Vergangenheit die BNetzA – wenn überhaupt – nur erheblich geschwärzte Entscheidungen im Rahmen der Netzentgeltprüfung veröffentlicht hatte, war daraufhin mit § 31 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eine Rechtsgrundlage geschaffen worden, mit der die Transparenz und auch die Überprüfbarkeit von Netzkosten erhöht werden sollte. Diese Regelung führte dazu, dass die BNetzA ankündigte, entsprechende Informationen zu veröffentlichen (RGC berichtete).
Gegen die weitreichende Bekanntgabe ihrer Daten waren dann aber verschiedene Netzbetreiber gerichtlich vorgegangen. Die Vorinstanzen hatten die Veröffentlichung durch die BNetzA jedoch als zulässig angesehen. Daraufhin wurde Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben. Der BGH hat nun entschieden, dass trotz der Regelung in der ARegV die BNetzA Netzbetreiberdaten in Bezug auf Kosten und Erlöse nur sehr eingeschränkt veröffentlichen darf.
Die BGH-Entscheidung liegt noch nicht schriftlich vor. Die BNetzA hat aber bereits angekündigt, von weiteren Veröffentlichungen abzusehen. Da insbesondere die Kostenposition des Aufwands und die Vergleichsparameter nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, werden die Nachvollziehbarkeit und die Überprüfbarkeit der Netzentgelte nahezu unmöglich gemacht. Einzelheiten dazu finden Sie in der Presseerklärung der Behörde.