Überarbeitung der Umwelt- und Beihilfeleitlinien (UEBLL)
Neue Chancen für Unternehmen ergeben sich aufgrund der Neufassung der für die besondere Ausgleichsregelung relevanten Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen.
In 2020 steht eine Neufassung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL) an. Dies birgt für derzeit in der „Besonderen Ausgleichsregelung“ zur Begrenzung der EEG-Umlage nicht antragsberechtigte Unternehmen die Chance, ab 2021 zu den privilegierten Branchen zu gehören.
Hintergrund:
Für eine Begrenzung der EEG-Umlage in der „Besonderen Ausgleichsregelung“ ist notwendige Voraussetzung, dass das antragstellende Unternehmen mit seiner WZ-Klassifizierung in der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) genannt ist. Wird der WZ-Code des Unternehmens in der Anlage 4 (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sofern der einschlägige WZ-Code jedoch nicht in der Anlage 4 zu finden ist, besteht keine Antragsberechtigung – auch wenn die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Stromkostenintensität, erfüllt werden.
Unternehmen, deren Branchenschlüssel sich derzeit nicht in einer WZ-Klassifizierung der Anlage 4 (Liste 1 oder Liste 2) EEG befindet, haben nun die Möglichkeit durch eigene Interessenvertretung oder durch Fachverbände die Stromkosten- und Handelsintensität ihrer Unternehmen aufzuzeigen, um eine Anpassung der begünstigten Branchen auf den Weg zu bringen.